Sorgeangelegenheiten
Beurkundungen zum Sorgerecht
Beratung- und Unterstützung bei Fragen zur Personensorge und Beurkundungen der gemeinsamen elterlichen Sorge
Das Jugendamt unterstützt und berät im Zuständigkeitsbereich Auskunftsberechtigte bei allgemeinen Fragen zur Personensorge.
Sind die Eltern eines Kindes bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die gemeinsame Sorge zu, wenn
- sie übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben haben
- sie einander heiraten
- das Familiengericht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam überträgt;
im Übrigen hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge.
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge vertreten die Eltern das Kind gemeinschaftlich. Eltern, die das Sorgerecht für ein Kind gemeinsam haben, müssen dies in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes ausüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. Ansonsten ist der Weg über das Familiengericht erforderlich. Eine Sorgeerklärung bleibt auch nach einer Trennung der Eltern bestehen und kann nur über das Familiengericht geändert werden. Gleiches gilt im Falle einer Scheidung.
Die gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern muss beim Jugendamt öffentlich beurkundet werden.
Dies ist auch vorgeburtlich möglich. Persönliches Erscheinen der Eltern ist erforderlich.
Das Angebot ist für Eltern kostenfrei.
Beurkundungen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Beurkundung von:
- Vaterschaftsanerkennungen
- Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
- Sorgeerklärungen
- Unterhaltsverpflichtungen
Termine nur nach Vereinbarung!
Ort:
Landratsamt
Hauptgebäude
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Sie erhalten den nächstmöglichen Termin nach Bearbeitung Ihrer Anmeldung per Email. Achten Sie bitte auf die Gültigkeit der Ausweisdokumente. Je nach Nachfrage kann es zu längeren Wartezeiten bei der Terminvergabe kommen. Wir bitten Sie, den Termin pünktlich wahrzunehmen und bei Verhinderung rechtzeitig abzusagen.
Kurzfristig frei werdende Termine können Sie im online-Terminvergabeverfahren einsehen. Diese werden von uns zeitnah wieder freigeschaltet.
Weitere Informationen zu:
- Gemeinsamer elterlicher Sorge (pdf)
- Information on parental custody for parents who are not married to each other (pdf)
- Vaterschaft/ Unterhalt (pdf)
Für Terminanfragen bzgl. einer Beurkundung nutzen Sie bitte das entsprechende Onlineverfahren.
Zur Kontaktaufnahme mit den untenstehenden Sachbearbeiterinnen und Sachebearbeitern nutzen Sie bitte dieses sichere Kontaktformular.
(Hinweise zum sicheren Kontaktformular finden Sie hier)
Ihre Ansprechpartner:
Martin Kronberger
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Daniela Scharras
Zimmer-Nr.: 1.70
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Michaela Sajdak
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Thomas Wanke
Zimmer-Nr.: 1.68
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Die Amtsvormundschaft- Pflegschaft, vorläufige Vormundschaft
Datenschutz ist für uns wichtig. Nähere Informationen zur Verarbeitung, Speicherung und Weitergabe Ihrer Daten finden Sie auf unserer Internetseite bzw. erhalten Sie über die Sachbearbeiter/innen.
Wenn Eltern aufgrund von Tod, Krankheit oder Erziehungsunfähigkeit ihre elterliche Sorge nicht mehr wahrnehmen können, bestellt das Familiengericht für das minderjährige Kind eine/n Vormund/in. Kann aus verschiedenen Gründen keine Person gefunden werden, die eine ehrenamtliche Vormundschaft oder Einzelpflegschaft übernehmen kann, so überträgt das Familiengericht dem örtlich zuständigen Jugendamt diese Aufgabe. Der Vormund nimmt als gesetzliche Vertretung die Interessen des Kindes wahr. Werden nur Teile der elterlichen Sorge entzogen, bestellt das Familiengericht dafür eine/en Pfleger/Pflegerin.
Die Vormundschaft soll vorrangig auf ehrenamtliche Einzelpersonen übertragen werden. Steht beim Eintritt einer Vormundschaft noch nicht fest, welche Person diese Aufgabe übernehmen kann, so ordnet das Gericht eine vorläufige Vormundschaft über das Jugendamt für 3 bzw. 6 Monate an. Über die Koordinierungsstelle "vorläufige Vormundschaften" wird versucht, eine/n geeignete/n ehrenamtliche/n Einzelvormund/in zu finden.
Das Amt für Jugend und Familie wird u.a. Vormund eines Kindes:
- wenn der alleinsorgeberechtigte Elternteil minderjährig ist und daher sein Kind nicht vertreten kann
- wenn die elterliche Sorge eines Elternteils wegen der Einwilligung in eine Adoption ruht
- wenn das Jugendamt zum Vormund/Pfleger bestellt wird
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Angelika Grevers
Zimmer-Nr.: 1.65
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Marco Mühlbauer
Zimmer-Nr.: 1.67
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Birgit Nicklbauer
Zimmer-Nr.: 1.67
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Die ehrenamtliche Einzelvormundschaft / -Pflegschaft
Werden Sie Vormund und engagieren Sie sich für junge Menschen, die Ihre Hilfe brauchen
Ist für ein minderjähriges Kind ein Vormund oder Pfleger zu bestellen, so sollen dabei vorrangig ehrenamtliche Einzelpersonen zum Einsatz kommen. Nicht nur Verwandte und Freunde des Mündels, sondern auch Personen, die sich hier engagieren möchten, können für diese Aufgabe in Frage kommen. Als gesetzliche Vertretung des Kindes entscheiden Sie über das, was normalerweise die Eltern bestimmen. Sie stehen dem Kind zur Seite und unterstützen es in allen wichtigen Lebensbereichen und setzten sich für seine Interessen ein. Dabei handeln Sie unabhängig und in Kooperation mit dem Jugendamt und anderen Institutionen oder Behörden, Schulen und Ärzten.
Kinder und Jugendliche brauchen einen geeigneten Erwachsenen, der sich um sie kümmert und sich Zeit nimmt, dem sie vertrauen und der sie auf ihrem Lebensweg begleitet. Junge Geflüchtete brauchen zusätzlich Beistand in ausländerrechtlichen Fragen und bei der Integration.
Das Jugendamt unterstützt und begleitet Ehrenamtliche mit Schulungen, Beratungen, Informationen und regelmäßigen Angeboten. Zum Schutz des Mündels werden durch das Jugendamt Prüfungen zur Eignung durchgeführt.
Die Aufsicht über den/die Vormund/in bzw. Pfleger/in führt das örtlich zuständige Familiengericht.
Ansprechpartnerin
Madeleine Seidel
Zimmer-Nr.: 1.65
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Sorgeregister und Bescheinigungen zur elterlichen Sorge (Negativattest)
Die Sorgeregelungen werden im Sorgeregister des Jugendamtes am Geburtsort des Kindes eingetragen.
Eine Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet war oder ist, kann vom zuständigen Jugendamt auf Antrag eine schriftliche Auskunft darüber erhalten, dass
- keine Eintragungen im Sorgeregister vorliegen, oder
- Eintragungen nur in Bezug auf die durch eine gerichtliche Entscheidung betroffenen Teile der elterlichen Sorge vorliegen.
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind (§ 1626a Abs.3 BGB).
Gemeinsame elterliche Sorge besteht, wenn:
- die Eltern übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben haben
- die Eltern einander heiraten
- das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt
Zur Auskunft aus dem Sorgeregister bzw. zur Ausstellung einer Negativbescheinigung nutzen Sie bitte das entsprechende Onlineverfahren.
Zur Kontaktaufnahme mit den untenstehenden Sachbearbeiterinnen und Sachebearbeitern nutzen Sie bitte dieses sichere Kontaktformular.
(Hinweise zum sicheren Kontaktformular finden Sie hier)
Die Bescheinigung ist kostenfrei. Bitte stellen Sie den Antrag rechtzeitig, da es zeitweilig zu erhöhter Nachfrage kommen kann (z.B. Schuleinschreibung, Urlaub) oder die Mitwirkung eines anderen Jugendamtes erforderlich ist.
Ansprechpartnerinnen
Birgit Bichlmaier
Zimmer-Nr.: 1.63
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Anna Pettinger
Zimmer-Nr.: 1.63
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn