Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem WEG
Die Bescheinigung darüber, dass eine Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume in sich abgeschlossen sind, wird auf Antrag der Grundstückseigentümerinnen und des Grunstückseigentümers, Erbaubereichtigten oder Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, erteilt.
Aus den Bauzeichnungen müssen die Wohnungen, auf die sich das Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurecht oder Dauerwohnrecht beziehen soll, oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, auf die sich das Teileigentum, Teilerbbaurecht oder Dauernutzungsrecht beziehen soll, ersichtlich sein. Dabei sind alle zu demselben Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht, Dauerwohnrecht oder Dauernutzungsrecht gehörenden Einzelräume in der Bezeichnung mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen
Erforderliche Nachweise und Unterlagen zum Antrag:
- aktueller Eigentümernachweis (z.B. unbeglaubigter Grundbuchauszug)
- 3 Ausfertigungen des Aufteilungsplanes (Grundrisse, Ansichten, Schnitte - Plananforderungen siehe nachfolgendes Infoblatt ("Infoblatt zum Antrag")
- 3 Ausfertigungen des amtlichen Lageplanes mit Gebäudeeinzeichnung M: 1:1000
Über die benötigte Anzahl der Ausfertigungen erkundigen Sie sich bitte beim Notar. Eine Ausfertigung verbleibt im Landratsamt.
Antragsformular:
Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung
Bitte folgendes Infoblatt beachten:
INFOBLATT ZUM ANTRAG
Darüber hinaus wird auf folgende Datenschutzerklärung hingewiesen:
DATENSCHUTZERKLÄRUNG
Unter nachfolgendem Link können Sie auch digital (mit BayernID) eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen:
dig. Beantragung der Abgeschlossenheitsbescheinigung
Ansprechpartner
Thomas Jäger
Zimmer-Nr.: 1.18
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn