GESCHÄFTSBEREICH 5 - VETERINÄRAMT UND LEBENSMITTELÜBERWACHUNG
Die Aufgaben sind sehr vielfältig und umfassen nicht nur den Tierschutz und den Schutz des Menschen und der Tiere vor ansteckenden Krankheiten, sondern auch den Schutz des Menschen vor Gesundheitsgefährdung durch Lebensmittel und Bedarfsgegenstände.
Als Untere Verwaltungsbehörde werden unsere Dienstaufgaben maßgeblich von den Vorschriften der Europäischen Union und den deutschen Bundes- und Landesgesetzen bestimmt.
Die fachspezifischen Aufgaben werden derzeit von 7 Amtstierärzten, 2 Veterinärassistenten und 4 Lebensmittelüberwachungsbeamten wahrgenommen.
FB 51 - Tierseuchen, Tierschutz, Tierarznei- und Futtermittel
FB 52 - Gesundheitlicher Verbraucherschutz inkl. Lebensmittelüberwachung
FB 53 - Fleischhygienische Untersuchungsstellen
FB 54 - Veterinär- inkl. Lebensmittelrecht
Tierseuchen, Tierschutz, Tierarznei- und Futtermittel
Tierseuchen
Die Anstrengungen auf diesem Gebiet dienen nicht nur der Gesunderhaltung der Tierbestände, sondern auch dem Schutz des Menschen. Die auf den Menschen übertragbaren Krankheiten, sog. Zoonosen wie Salmonellose, EHEC, Psittakose etc. stehen im Vordergrund der amtstierärztlichen Bemühungen. Außerdem werden für die Viehbestände verlustreiche Krankheiten (Schweinepest, Maul- und Klauenseuche) staatlich bekämpft. Viele, noch vor einigen Jahre gefürchtete Seuchen haben nicht zuletzt aufgrund der Tätigkeit der Tierärzte den Schrecken verloren (wie z. B. Tuberkulose, Brucellose und Tollwut). Viel Arbeit steht jedoch noch bevor, man denke an aktuelle Krankheiten wie Geflügelpest und Afrikanische Schweinepest.
Zur Eindämmung von Seuchen koordinieren Amtstierärzte Bekämpfungsprogramme, wie z. B. gegen die BHV1 (eine nur auf Rinder übertragbare Lungenerkrankung) und die Aujeszkysche Krankheit (befällt vor allem Schweine), bei denen in allen Beständen Blut- oder Milchuntersuchungen durchgeführt werden. Das Veterinäramt ordnet Untersuchungen und Impfungen an oder führt diese selbst durch und es ermittelt bei Verdacht auf Krankheitsausbrüche.
Ebenso wichtig für die Seuchenbekämpfung ist eine funktionierende Tierkörperbeseitigung. Tote Tiere, Schlachtabfälle und andere tierische Erzeugnisse werden in amtstierärztlich überwachten Anlagen gefahrlos beseitigt. Dadurch wird jedes Infektionsrisiko für Mensch und Tier vermieden.
Außerdem werden für Hunde, Katzen, Pferde und andere Heimtiere Gesundheitszeugnisse für den grenzüberschreitenden Reiseverkehr ausgestellt.
Tierschutz
Eine Vielzahl von Einrichtungen (Zoohandel, Zirkus, Tierheim, landwirtschaftliche Betriebe, Schlachtbetriebe, Tiertransporte) sind regelmäßig zu überwachen.
Wesentlich zeitaufwendiger sind jedoch die Ermittlungen von Verstößen gegen den Tierschutz. In der Regel geht es dabei um nicht tiergerechte Haltung der verschiedensten Arten (vom Haustier Hund bis zum Exoten wie Elefanten), die dem Veterinäramt durch Tierschutzvereine oder Privatpersonen gemeldet werden. Dabei wird durch die Amtstierärzte Aufklärung und Hilfestellung zur Verbesserung der Tierhaltung gegeben, in seltenen Fällen müssen Verstöße auch geahndet werden.
Weitere Aufgaben sind die Durchführung von Sachkundeprüfungen, die z. B. zum Führen einer Zoohandlung oder bei Schlachttätigkeiten erforderlich sind, sowie Stellungnahmen zu Bauanträgen.
Tierarzneimittel
Arzneimittel sind zu einem unverzichtbaren Teil unseres hohen Lebensstandards geworden. Sie steigern die Lebensqualität, lindern und heilen Krankheiten von Mensch und Tier. Ihr Einsatz erfordert jedoch einen sorgsamen und sparsamen Umgang. Denn mit den positiven Wirkungen sind auch Risiken und Nebenwirkungen für Mensch und Umwelt verbunden.
Die Tierarzneimittelüberwachung dient der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs mit Arzneimitteln zur Anwendung beim Tier jedweder Nutzungs- bzw. Haltungsform. Dies schließt sowohl die Herstellung, den Handel als auch die Anwendung von Tierarzneimitteln ein. Die Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken und vergleichbarer Einrichtungen, der Nutztierhalter sowie des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln ist ebenso ein Bestandteil.
Futtermittel
Die amtliche Futtermittelüberwachung dient dem Zweck der Sicherstellung der Unbedenklichkeit der vom Tier gewonnenen Lebensmittel für die menschliche Gesundheit, dem Schutz der Tiergesundheit und der Verhinderung der Gefährdung des Naturhaushaltes sowie der Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Tiere. Dazu führen die Futtermittelkontrolleure entlang der Futtermittelkette Kontrollen durch. Ob in landwirtschaftlichen Betrieben (einschließlich fahrbare Mahl- und Mischanlagen), beim Händler (einschließlich Tierärzte), beim Hersteller,bei Lagerhaltern und Transporteuren und an den Grenzeingangsstellen spielt dabei keine Rolle. Die Kontrollen umfassen Betriebsprüfungen, sowie Risiko- bzw. verdachtsorientierte Probenahmen.
Gesundheitlicher Verbraucherschutz incl. Lebensmittelüberwachung
Der Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch Lebensmittel tierischen Ursprungs (Fleisch, Fisch, Milch und Milchprodukte, Käse, Eier) und die Überwachung der Hygiene bei deren Herstellung gehört mit zu den wichtigsten Aufgaben der Amtstierärzte.
Dazu werden regelmäßige Betriebskontrollen durchgeführt, beginnend beim landwirtschaftlichen Betrieb über alle Bereiche der Herstellung (Fleischverarbeitungsbetriebe, Molkereien etc.) bis hin zum Einzelhandel (Metzgereien). Dabei arbeitet das Veterinäramt mit verschiedenen Institutionen eng zusammen (Untersuchungsämter, Milchprüfring, Tiergesundheitsdienst etc.). Die oben erwähnten amtlichen Tierärzte untersuchen jedes Schlachttier vor und nach der Schlachtung darauf, ob es zum menschlichen Genuss geeignet ist.
Kernaufgabe der Lebensmittelüberwachung ist die Überwachung der Herstellung und des Verkehrs von und mit Lebensmitteln, Kosmetika, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen. Die Überwachungsbehörden überprüfen dabei im Rahmen ihrer Kontrollen, ob die zum Schutz der Verbraucher geschaffenen Rechtsvorschriften auch wirklich eingehalten werden. Des Weiteren werden diese auch bei Erkrankungen nach dem Verzehr von Lebensmitteln oder bei Verbraucherbeschwerden tätig.
Die Amtstierärzte, sowie die Lebensmittelüberwachungsbeamten nehmen Stellung zu Bauanträgen und halten engen Kontakt zu den Herstellern, Verbänden und Innungen zum Zwecke gezielter Beratung und Fortbildung.
Auch die Überwachung des Verkehrs mit Tierarzneimitteln gewinnt zunehmend an Bedeutung. Zur Verhinderung von Antibiotikarückständen in Lebensmitteln koordiniert das Veterinäramt die routinemäßig durchgeführten Stichproben, überwacht regelmäßig tierärztliche Hausapotheken und ermittelt im Verdachtsfall. Rückstandsuntersuchungen werden in allen Herstellungsstufen eines Lebensmittels, vom lebenden Tier bis zu fertigen Produkt, durchgeführt.
Die Überwachung bei Herstellung und Einsatz von Futtermitteln durch die Veterinärassistenten ist ebenso ein wichtiger Bestandteil, Lebensmittel bereits beim Urproduzenten sicher zu machen.
Fleischhygienische Untersuchungsstellen
Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Mittels Schlachttier- und Fleischuntersuchung, veraltet auch Vieh- und Fleischbeschau, soll sichergestellt werden, dass das Fleisch bestimmter Tierarten als Lebensmittel nur in den Verkehr gelangt, wenn es als tauglich zum Genuss für Menschen beurteilt worden ist. Diese Untersuchung ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Gewährleistung der Fleischhygiene und findet vor Ort an den jeweiligen Fleischhygienische Untersuchungsstellen oder Metzgereien statt.
Die Untersuchung erfolgt durch amtliche Tierärzte oder Fleischkontrolleure in zwei Schritten: der Untersuchung des Tieres und der Untersuchung des Fleisches.
Lebensmittel-, Futtermittel- und Veterinärrecht; Gebühren für die Durchführung von Kontrollen
Im Bereich des Lebensmittel-, Futtermittel- und Veterinärrechts führen die zuständigen Behörden entsprechend den europarechtlichen und nationalen Vorgaben amtliche Kontrollen durch. Um zu gewährleisten, dass zur Durchführung dieser Kontrollen ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, werden grundsätzlich Gebühren für diese Kontrollen erhoben.
Beschreibung
Keine Gebühren werden erhoben, wenn
- es sich um Regelkontrollen handelt, die zu keinen oder insgesamt nur geringfügigen Beanstandungen geführt haben und
- die Gebührenerhebung nicht in besonderen Rechtsvorschriften oder wegen besonderer Überwachungsbedürftigkeit vorgeschrieben ist. Solche Rechtsvorschriften, die die Gebührenerhebung vorschreiben, gibt es zum Beispiel für Kontrollen in Betrieben, die mit Fleisch umgehen.
Gebühren für bestimmte Kontrollen im Bereich der Lebensmittel-, Futtermittel- und der Veterinärüberwachung sind kostendeckend zu erheben. Rechtliche Vorgaben für die Gebührenerhebung enthalten insbesondere die Verordnung (EU) 2017/625 sowie das Kostengesetz und das Kostenverzeichnis (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
In folgenden Bereichen sind aufgrund europarechtlicher Vorgaben (Art. 79 Verordnung (EU) 2017/625) Pflichtgebühren zu erheben:
- Amtliche Kontrollen im Bereich der Fleischerzeugung und -verarbeitung (in Schlacht-, Zerlege- und Wildbearbeitungsbetrieben)
- Einfuhrkontrollen bei Lebensmitteln
- amtliche Kontrollen zur Zulassung von Futtermittelbetrieben
- Kontrollen, die infolge eines festgestellten Verstoßes erforderlich werden.
Grundsätzlich sind bei der Berechnung dieser Pflichtgebühren folgende Faktoren zu berücksichtigen (Art. 81 Verordnung (EU) 2017/625):
- Kosten für die Löhne und Gehälter des Personals – einschließlich des Hilfs- und Verwaltungspersonals –, das an der Durchführung amtlicher Kontrollen beteiligt ist, sowie Kosten für die soziale Sicherheit, das Altersruhegeld und die Versicherung dieses Personals;
- Kosten für Einrichtung und Ausrüstung, einschließlich Instandhaltungs- und Versicherungskosten und sonstige Nebenkosten;
- Kosten für Verbrauchsgüter und Hilfsmittel;
- Kosten für Leistungen, die beauftrage Stellen den zuständigen Behörden für amtliche Kontrollen, die diesen beauftragten Stellen übertragen wurden, auferlegen;
- Kosten für Schulungen des Personals gemäß Buchstabe a, mit Ausnahme der beruflichen Bildung, die für das Erreichen der Qualifikation erforderlich sind, welche Voraussetzung für eine Einstellung durch die zuständigen Behörden ist;
- Kosten für die Reisen und die damit verbundenen Tagegelder des Personals;
- Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, -tests und -diagnosen, die von amtlichen Laboratorien für diese Aufgaben in Rechnung gestellt werden.
Gemäß europarechtlichen Vorgaben haben die zuständigen Behörden (Kreisverwaltungsbehörden, Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit, Regierungen) im Bereich der europarechtlichen Pflichtgebühren ein hohes Maß an Transparenz hinsichtlich der Gebührenfestsetzung zu gewährleisten. Dementsprechend veröffentlichen sie auf ihren jeweiligen Internetseiten nähere Informationen zur Festsetzung der Gebühren in ihrem Zuständigkeitsbereich. Diese können - soweit die Links von der zuständigen Behörde bereitgestellt wurden - auch auf dieser Seite unter "Weiterführende Links" zugänglich sein.
Als Hilfestellung zur Anwendung des Kostenverzeichnisses hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz außerdem einen Leitfaden (siehe "Weiterführende Links“ ) erarbeitet.
- Im Leitfaden werden Vorgaben dazu gemacht, wie die Gebühren innerhalb der Rahmen im Einklang mit Gemeinschaftsrecht und bayerischem Kostenrecht festzusetzen sind. In diesem Zusammenhang werden auch die berücksichtigungsfähigen Kostenbestandteile aufgezählt.
- Daneben enthält der Leitfaden auch grundsätzliche Ausführungen zur Kostenpflicht von Kontrollen im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittel- und Veterinärrechts.
Vom Landratsamt Mühldorf am Inn festgesetzte Gebühren für die Durchführung von Kontrollen
Die durch das Landratsamt Mühldorf kalkulierten Fleischhygienegebühren für die amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie die Gebühren für die amtlichen Kontrollen durch die Lebensmittelüberwachung können Sie den folgenden Gebührenaufstellungen entnehmen:
Gebührenaufstellungen Gewerbebetriebe
Gebührenaufstellungen Hausschlachtungen
Rechtsvorschriften
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
- Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz Kostenverzeichnis - KVz)
- Kostengesetz (KG)
- Leitfaden zur Anwendung der Lfd. Nrn. 7.IX.9/bis 7.IX.14/ des Kostenverzeichnisses
Weiterführende Links
So können Sie uns erreichen
Telefon: 08631/699-728
Fax: 08631/699-670
E-Mail: vetamtlra-mue.de
Sprechzeiten nach telefonischer Vereinbarung.
Gisela Bleibtreu
Verwaltungsangestellte
Zimmer-Nr.: -1.44
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Marita Haunberger
Verwaltungsangestellte
Zimmer-Nr.: -1.40
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Andreas Kolleritsch
Verwaltungsangestellter
Zimmer-Nr.: -1.46
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn