Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht
Schutzstatus der Geflüchteten aus der Ukraine wird bis März 2026 verlängert
Der Rat der Europäischen Union hat mit Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 vom 28. November 2023 den vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine mit Wirkung zum 27. November 2024 um ein Jahr bis zum 4. März 2026 verlängert.
Dem Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung der Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte hat der Bundesrat am 22.11.2024 zugestimmt. Die Verordnung ist am 27.11.2024 in Kraft getreten.
Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 01.02.2024 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen automatisch bis zum 04.03.2026 fort.
Ein Verlängerungsantrag für die erteilten Aufenthaltserlaubnisse und eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde sind nicht erforderlich.
Sie benötigen insbesondere in folgenden Fällen keine Neuausstellung des bestehenden Aufenthaltsdokuments (eAT):
- Reisen innerhalb des Schengen Raums bis zu 90 Tagen
- Wiedereinreise aus der Ukraine in das Bundesgebiet (Durchreise durch Schengen-Mitgliedstaaten)
- Arbeitsaufnahme (Selbständige und unselbständige Beschäftigung ist weiterhin möglich)
- Beantragung von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII (zum Beispiel Bürgergeld, Grundsicherung)
- Beantragung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- Beantragung von Leistungen auf Kindergeld
- Beantragung Wohngeld
- Beantragung von Leistungen der Krankenkasse
Die Fortgeltung endet mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage oder Nebenbestimmung erneut erteilt wird.
Falls Ihr Aufenthaltstitel vor dem 01.02.2024 abläuft, wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde.