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Schülerbeförderung

Ansprechpartner
Postadresse:

Landratsamt Mühldorf a. Inn
Schülerbeförderung
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

schuelerbefoerderunglra-mue.de

Fax: 08631 699 666

(Kopie 1)

Sarah Bergmann

Mobilität, ÖPNV, Schülerbeförderung und Gastschulwesen

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 0.12
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-712
sarah.bergmannlra-mue.de

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Alexandra Karahan

Mobilität, ÖPNV, Schülerbeförderung und Gastschulwesen

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 0.12
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-615
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Andrea Denk

Mobilität, ÖPNV, Schülerbeförderung und Gastschulwesen

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 0.08
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-564
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Klaus Bliemhuber

Mobilität, ÖPNV, Schülerbeförderung und Gastschulwesen

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 0.10
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-634
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Julia Hirschberger

Mobilität, ÖPNV, Schülerbeförderung und Gastschulwesen

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 0.10
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-418
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Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

Wann bekommt eine Schülerin bzw. ein Schüler eine Fahrkarte?

Anspruch haben Schülerinnen und Schüler an:

  • Öffentlichen Förderschulen
  • Öffentlichen und staatlich anerkannten Realschulen und Gymnasien, Berufsfachschulen (Vollzeit), Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen (Berufsvorbereitungsjahr, Integrationsklassen, keine Abschlussklassen).

Für den Landkreis Mühldorf a. Inn besteht die Beförderungspflicht jedoch nur zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht zur nächstgelegenen Schule.
Nächstgelegene Schule ist diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- oder Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand (Fahrtkosten) erreichbar ist.

 

Bekommen die Schülerinnen und Schüler ein Deutschlandticket?

Das Landratsamt Mühldorf a. Inn kauft die kostengünstigste Fahrkarte, in der Regel das Deutschlandticket. Das Ticket wird ebenso von den Schulen ausgegeben. Derzeit besteht noch die Möglichkeit für den Schulweg eine Fahrkarte auszudrucken und als Papierticket mitzuführen.

 

Beförderungspflicht

Die Beförderungspflicht besteht nur, wenn der kürzeste zumutbare Fußweg von der Wohnung bis zur Schule bei Schülerinnen und Schülern:

  • der Jahrgangsstufe 1 bis 4 mehr als 2 km beträgt.
  • ab Jahrgangsstufe 5 mehr als 3 km beträgt.
  • eine dauernde Behinderung des Schülers die Beförderung erfordert.
  • der Schulweg als besonders gefährlich oder beschwerlich anerkannt wird.

 

Was ist die nächstgelegene Schule?
  • die Pflichtschule,
  • die Schule, der die Schülerinnen und Schüler zugewiesen sind,
  • diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist.

 

Wie finde ich die Busfahrpläne?

Zu den Fahrplänen der ÖPNV-Buslinien geht es hier.

Ein aktuelles Haltestellenverzeichnis finden Sie hier.

 

Handy/Fahrkarte vergessen?

Die Fahrer sind verpflichtet, die Fahrkarten der Fahrgäste beim Einsteigen zu kontrollieren bzw. Fahrkarten an diejenigen zu verkaufen, die noch keine haben. Daher müssen die Kinder die gültige Fahrkarte beim Einsteigen in den Bus unaufgefordert vorzeigen. Sollte ein Kind seine Fahrkarte bzw. das Handy ausnahmsweise einmal vergessen haben, müsste der Fahrer eigentlich den Fahrpreis verlangen. In der Praxis wird meist ein einmaliges Vergessen vom Fahrer verziehen. Passiert dies aber öfter, ist er durchaus berechtigt, das Kind nur nach dem Kauf einer Fahrkarte mitzunehmen.

 

Handy/Fahrkarte verloren?

Das einmal ausgestellte Deutschlandticket behält seine Gültigkeit, solange es nicht gekündigt wird. Einfach neu auf das neue Handy laden bzw. ausdrucken – fertig. Bei allen anderen verlorenen Fahrkarten nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

 

Was tun bei Umzug, Schulwechsel sowie Beendigung des Schulbesuchs während des Schuljahres?

Der Landkreis gibt für die Fahrkarten viel Geld aus. Um unnötige Kosten zu vermeiden, müssen diese gekündigt werden, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Jeder Umzug oder Schulwechsel muss daher unverzüglich dem Landratsamt gemeldet werden, auch wenn den Schülerinnen und Schülern ein Deutschlandticket ausgehändigt wurde. Kosten, die dem Landkreis bei verspäteter Meldung entstehen, können den Eltern bzw. Sorgeberechtigten in Rechnung gestellt werden.

Formulare

Formulare

 

Ihr Kontakt mit der Behörde, aber sicher!

Das sichere Kontaktformular des Freistaats Bayern ermöglicht die Übermittlung einer verschlüsselten Nachricht an das Landratsamt Mühldorf a. Inn. Vertrauliche Informationen können so auf digitalem Weg sicher eingereicht werden.

Sicheres Kontaktformular

Hinweis zum sicheren Kontaktformular

 

Hinweis zu Windows 10!
Bitte beachten Sie folgende Hinweise und Einstellungen, falls Sie den Formularservice bereits mit Windows 10 nutzen möchten: Hinweise zu Windows 10

Information zur Fahrtkostenrückerstattung

Information zur Fahrtkostenrückerstattung

Für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab der 11. Jahrgangsstufe, für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie für Schülerinnen und Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlich und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen erstattet der Landkreis Mühldorf am Inn die Kosten der notwendigen Beförderung nur, soweit die nachgewiesenen vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung die Belastungsgrenze je Schuljahr übersteigen.

Die Voraussetzungen für die Kostenfreiheit des Schulweges müssen auch hier erfüllt sein (mehr als 3 Kilometer Entfernung zur Schule, Besuch der nächstgelegenen Schule)!

Im Schuljahr 2022/2023 liegt die Familienbelastungsgrenze bei: 490 € pro Familie und Schuljahr.

Ab Schuljahr 2023/2024 liegt die Belastungsgrenze bei:

  • 320 € je Schülerin/Schüler und Schuljahr
  • 490 € je Familie und Schuljahr

(vgl. Schulwegkostenfreiheitsgesetz, Art. 3.)

Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage insbesondere der entsprechenden Fahrausweise:

  • Vorlage Originalfahrausweise
  • Nachweis Erwerb digitaler Fahrschein, z.B. Deutschlandticket (Screenshot erstes und letztes Ticket + Zahlungsnachweis, der mit dem Schüler/der Schülerin in Verbindung gebracht werden kann)
  • Es werden nur die Fahrkarten zum jeweils günstigsten Tarif erstattet. Dabei sind bei Vollzeitschülern besonders das Deutschlandticket und das bayerische Ermäßigungsticket (je nach Berechtigungsgruppe) zu beachten. Mehr Informationen finden Sie hier.

Abgabefrist: 31. Oktober nach Schuljahresende

Die aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung werden auch ab der 11. Jahrgangsstufe in voller Höhe bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres erstattet, wenn im August vor Schuljahresbeginn:

  • Ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetzt oder vergleichbare Leistungen hat.
  • Ein Unterhaltsleistender oder die Schülerin/der Schüler Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch hat.
  • Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind.

Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten KFZ sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Notwendigkeit der Benutzung mit Bescheid am Schuljahresbeginn anerkannt worden ist (Antrag). Der Einsatz eines privaten PKW kann nur dann als notwendig anerkannt werden, wenn:

  • eine öffentliche Verkehrsverbindung nicht oder nur teilweise besteht,
  • Gründe in der Person des Schülers dies erfordern oder
  • dadurch an mindestens drei Tagen in der Woche Wartezeiten von jeweils mehr als 2 Stunden abgekürzt werden.

 

Formular Fahrtkostenrückerstattung

Deutschlandticket

Deutschlandticket

Auch im Rahmen unserer Schülerbeförderung wurde bei etwa 90 % der Fahrkarten auf das Deutschlandticket umgestellt.

Konkret müssen verschiedene Anwendungsfälle unterschieden werden:

 

1. Alle anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler, deren Bus-/Bahnfahrkarte mehr als 49 € kostet, erhalten ein Deutschlandticket (Ausgabe über Schulen).

Zum Deutschlandticket:

  • Das Deutschlandticket ist laut den derzeitigen Bestimmungen ein rein digitales Ticket.
  • Zu Schuljahresbeginn erhalten die Schülerinnen und Schüler ihre jeweiligen Zugangsdaten für das digitale Ticket an der Schule.
  • Alle Busfahrkarteninhaber erhalten über die Schulen einen Papierausdruck. Dieser kann wie folgt mit der App Wohin du willst digitalisiert werden: Anleitung EinfuegenAbo WDW
  • Die Busfahrkarteninhaber können für den Schulweg monatlich neu auch einen Papierausdruck (print@home-Ticket) für die Fahrt generieren. Achtung! Dieser Ausdruck ist kein Deutschlandticket und berechtigt die Schülerinnen und Schüler nur zur Mitfahrt im Bus für den Hin-/Rückweg von/zur Schule. Mehr Infos unter: Wohin du willst - print@home
  • Alle Bahnfahrkarteninhaber erhalten eine Abonummer über die Schulen und können ihr Ticket mit dieser in die App DB Navigator laden: Anleitung zum Digitalisieren der Bahnfahrkarte
  • Achtung! Im Monat August ist das von der Schülerbeförderung ausgegebene Deutschlandticket ungültig!
  • Sofern die Schülerin bzw. der Schüler das Deutschlandticket auch für Fahrten außerhalb ihres/seines regulären Schulwegs nutzen möchte, ist eine Digitalisierung  zwingend notwendig!

 

2. Alle anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler, deren Bus-/Bahnfahrkarte weniger als 49 € kostet, erhalten kein Deutschlandticket.

Für Schülerinnen und Schüler, die derzeit kein Deutschlandticket bekommen, jedoch ein solches für das Schuljahr 2024/2025 wünschen, bieten wir die Möglichkeit das Deutschlandticket selbst zu beschaffen und am Ende des Schuljahres über das Formular der Fahrtkostenrückerstattung mit dem Landkreis abzurechnen. Der Antrag auf Fahrtkostenrückerstattung ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen. Die Schülerbeförderung des Landratsamts erstattet dann die Kosten für den Schulweg. Alle Eltern/Schüler, die dies wünschen wenden sich bitte mit einer formlosen E-Mail an das Landratsamt Mühldorf (schuelerbefoerderunglra-mue.de). Folgende Informationen müssen in der E-Mail enthalten sein:

  • Schule
  • Name und Vorname des Schülers/der Schülerin
  • Geburtsdatum des Schülers/der Schülerin
  • Wunsch, dass D-Ticket selbst beschafft wird und die Möglichkeit der Rückerstattung wahrgenommen werden möchte

Die E-Mail muss dem Landratsamt Mühldorf bis 30.06.2024 zugegangen sein (Ausschlussfrist).

Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2024/2025 die 5. Klasse einer weiterführenden Schule besuchen, kein Deutschlandticket bekommen aber ein solches wünschen setzen sich bitte mit der Schülerbeförderung in Verbindung (schuelerbefoerderunglra-mue.de).

 

3. Alle Schülerinnen und Schüler, die über einen freigestellten Schülerverkehr (kein ÖPNV) befördert werden, erhalten kein Deutschlandticket.

 

4. Fahrtkostenrückerstattung

Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11 sowie Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen müssen die Fahrtkosten zur Schule grundsätzlich selbst bezahlen.

Die nachgewiesenen (durch Vorlage der Originalfahrausweise), vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der notwendigen Beförderung werden auf Antrag nachträglich erstattet, soweit eine Familienbelastungsgrenze von 490 Euro im Schuljahr 2022/2023 überschritten wird.

Ab dem Schuljahr 2023/2024 gilt eine neue Belastungsgrenze:

  • 320 € pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr

oder:

  • 490 € pro Familie und Schuljahr

(vgl. Schulwegkostenfreiheitsgesetz, Art. 3.)

Ausnahmen:

  1. Hat der Unterhaltsleistende im August vor Schuljahresbeginn für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen, entfällt die Familienbelastungsgrenze.
  2. Hat der Unterhaltsleistende oder der Schüler/die Schülerin im August vor Schuljahresbeginn Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II, entfällt die Familienbelastungsgrenze.
  3. Ist der Schüler/die Schülerin aufgrund einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen, entfällt die Familienbelastungsgrenze.

Wichtig:

  1. Der Antrag auf Fahrtkostenrückerstattung ist bis spätestens 31.Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.  
  2. Den Antrag erhalten Sie an Ihrer Schule oder beim Landratsamt Mühldorf a. Inn
  3. Die Voraussetzungen für die Kostenfreiheit des Schulweges müssen auch hier erfüllt sein (mehr als 3 Kilometer Entfernung zur Schule, Besuch der nächstgelegenen Schule)!
  4. Sollte für die Monate Mai bis Juli das Deutschlandticket die günstigste Variante gewesen sein und vom Schüler/der Schülerin angeschafft worden sein, ist für das Abo ein entsprechender Nachweis einzureichen (z.B. Screenshot erstes und letztes Ticket + Zahlungsnachweis, der mit dem Schüler/der Schülerin in Verbindung gebracht werden kann).
  5. Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten KFZ sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Notwendigkeit der Benutzung mit Bescheid am Schuljahresbeginn anerkannt worden ist. Der Einsatz eines privaten PKW kann nur dann als notwendig anerkannt werden, wenn:
  • eine öffentliche Verkehrsverbindung nicht oder nur teilweise besteht,
  • Gründe in der Person des Schülers dies erfordern oder
  • dadurch an mindestens drei Tagen in der Woche Wartezeiten von jeweils mehr als 2 Stunden abgekürzt werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Hinweise zum Bus- und Bahnverkehr

Hinweise zum Bus- und Bahnverkehr

Überfüllte Busse:

Das Landratsamt führt immer wieder Buskontrollen durch, teilweise auch in Begleitung der Polizei. Dabei konnten in der Vergangenheit keine Überschreitungen der zugelassenen Sitz- und Stehplätze festgestellt werden. Der Eindruck eines überfüllten Busses entsteht häufig dadurch, dass die Kinder im Bus nicht bis nach hinten aufrücken, weil sie z. B. gleich im Bereich der hinteren Bustür oder bei einem Freund / einer Freundin stehen bleiben. Teilweise wurde auch festgestellt, dass im hinteren Bereich sogar noch Sitzplätze frei waren, während die Kinder in den Einstiegsbereichen dicht gedrängt standen. Das Landratsamt geht aber selbstverständlich dennoch allen Beschwerden nach.

Richtiges Verhalten beim Fahren mit dem Zug oder Bus:
  • Busse halten an einer Haltestelle grundsätzlich nur, wenn ein Fahrgast ein- oder aussteigen möchte. Daher zum Einsteigen gut sichtbar an die Haltestelle stellen und zum Aussteigen rechtzeitig (falls vorhanden) den Halteknopf im Bus drücken oder rechtzeitig beim Fahrer melden.
  • Beim Einfahren des Zuges oder Busses vom Rand zurückbleiben(bzw. falls vorhanden hinter die Haltelinie treten) und nicht drängeln.
  • Vor dem Einsteigen die anderen Fahrgäste erst aussteigen lassen.
  • Vor dem Einsteigen in den Bus Schultasche und Fahrkarte in die Hand nehmen. Im Fall eines Stehplatzes die Tasche zwischen den Füßen abstellen und an den Haltevorrichtungen festhalten.
  • Jeden Sitzplatz, aber auch nur einen Sitzplatz besetzen.
  • Im Bus gut nach hinten aufrücken.
Verweis auf andere Fahrtmöglichkeiten – Verteilerproblem:

Auf vielen Strecken reicht die Kapazität eines Busses nicht aus, um alle Schülerinnen und Schüler gleichzeitig zu befördern. Daher fahren entweder mehrere Busse, oder aber es fährt ein Bus nach der normalen Fahrt noch einmal zurück und bedient die Tour (oder einen Teil) noch einmal (sog. Nachläufer). Ohne diese Nachläufer wäre die Beförderung aller Schülerinnen und Schüler oft nicht durchzuführen, da bei vielen Unternehmen morgens (und z.T. auch mittags) keine zusätzlichen Busse bzw. Fahrer mehr verfügbar sind und dadurch ein Bus zwei Mal fahren muss. Gibt es auf einer Linie mehrere Busse zu unterschiedlichen Zeiten, so sollen sich die Fahrgäste entsprechend aufteilen. Im Normalfall funktioniert das auch meist recht gut. Klappt das aber nicht, weil z.B. alle Kinder mit dem ersten Bus fahren möchten und dieser nicht ausreichend Kapazität bietet, so kann der Fahrer auf den späteren Bus oder eine alternative Bahnverbindung verweisen.

Stehplätze:

Bei öffentlichen Linien sind vom Gesetz her Stehplätze zulässig. Das Landratsamt kann hier also nur tätig werden, wenn die zugelassenen Sitz- und Stehplätze überschritten werden. Die genaue Anzahl ist dabei von Bus zu Bus unterschiedlich und meist im Einstiegsbereich ersichtlich. Das Gesetz besagt hinsichtlich der Sicherheit der Fahrgäste weiter, dass ein Linienbus nur mit max. 60 km/h fahren darf, sobald ein Fahrgast steht.

Zusätzlicher Bus bei früherem Unterrichtsende?

Ein Busunternehmer muss für alle Fahrgäste, die regelmäßig zu einer bestimmten Uhrzeit mitfahren, genügend Platz zur Verfügung stellen (natürlich mit etwas Luft nach oben). Wenn aber für ihn unvorhersehbar viel mehr Fahrgäste mitfahren möchten (weil z. B. der Unterricht an einer

Schule außerplanmäßig für alle Klassen um 12.15 Uhr endet), kann es schon vorkommen, dass nicht alle Kinder im Bus Platz haben. Der Fahrer ist dann berechtigt, Fahrgäste auf die nächste Fahrt zu verweisen, da eine Wartezeit von 45 – 60 min. zumutbar ist.

Es ist auch nicht möglich, den späteren Bus früher fahren zu lassen, um dann hier zwei Busse im Einsatz zu haben. Selbst wenn alle Schülerinnen und Schüler aller Schulen eines Ortes früher aus hätten (was äußerst selten vorkommen dürfte), ist der Unternehmer verpflichtet, sich an den Fahrplan zu halten und auch die spätere Fahrt (Regelfahrt) durchzuführen. Denn die öffentlichen Linien sind nicht nur zur Schülerbeförderung gedacht, sondern auch für andere Fahrgäste, wie   z.B. Berufstätige. Wenn auch der Großteil der Fahrgäste die Schülerinnen und Schüler sind, so müssen sich auch die anderen Fahrgäste auf den Fahrplan verlassen können.

Viele Unternehmer können auch nicht kurzfristig einen zusätzlichen Bus zur Verfügung stellen, da dieser unter Umständen anderweitig im Einsatz ist oder aber der Fahrer noch nicht zur Verfügung steht.

Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung:

Alle Busse, die zur Personenbeförderung eingesetzt werden, müssen alle 12 Monate zur Hauptuntersuchung. Darüber hinaus sind noch Sicherheitsprüfungen vorgeschrieben und zwar ab einem Alter der Busse von 1-3 Jahren jeweils 6 Monate nach der Hauptuntersuchung und darüber hinaus jeweils 3, 6 und 9 Monate nach der Hauptuntersuchung. Die Busse werden also ab einem Alter von 3 Jahren vierteljährlich auf ihre Sicherheit überprüft.

Ferienkalender

Ferienkalender

Ferientermine und Feiertage finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unter: https://www.km.bayern.de/ministerium/termine/ferientermine.html