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Fischereiwesen

Fischereischein und Prüfung

Fischereischein und Prüfung

Wer fischen möchte, benötigt einen Fischereischein.

Zuständig für die Ausstellung aller Fischereischeine ist die Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

Im Normalfall setzt die Erteilung eines Fischereischeines das Bestehen der Fischerprüfung voraus. Ausnahmen von der Prüfpflicht bestehen beispielsweise für Jugendliche (Jugendfischereischein).

Informationen zur Fischerprüfung erhalten Sie unter folgendem Link:
http://www.lfl.bayern.de/ifi/fischerpruefung/

Fischereipachtverträge

Fischereipachtverträge

Die Anpachtung von Fischereirechten kann nur durch Personen erfolgen, die selbst Inhaber eines gültigen Fischereischeines sind. Pachtverträge sind schriftlich und für mindestens 10 Jahre abzuschließen.

Eine Ausfertigung des Pachtvertrages muss vom Verpächter innerhalb von acht Tagen nach Abschluss dem Landratsamt vorgelegt werden.

Fischereierlaubnisscheine

Fischereierlaubnisscheine

Die Fischereiberechtigten oder mit dessen Einwilligung die Fischereipächter können mit Genehmigung des Landratsamtes Erlaubnisscheine zur Ausübung des Fischfangs ausstellen, soweit dadurch keine Nachteile für das Fischwasser zu befürchten sind.

Zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag holt das Landratsamt eine Stellungnahme der Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberbayern ein. Diese nimmt in diesem Zusammenhang z. B. auch zur möglichen Anzahl von Erlaubnisscheinen Stellung. Möglich ist dabei die Ausstellung von Jahres-, Wochen- und Tagesfischereierlaubnisscheinen.

Der Antrag kann formlos schriftlich mit Angabe des Gewässers und der Anzahl der gewünschten Erlaubnisscheine beim Landratsamt eingereicht werden.

Elektrofischerei

Elektrofischerei

Unter Anwendung von elektrischem Strom darf nur mit Erlaubnis des Landratsamtes gefischt werden. Die Erlaubnis kann auf Antrag und nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, z. B. bei Austrocknung oder Ablassen des Gewässers oder wenn es für die Hege und Fischzucht erforderlich ist.

Bernd Hofer

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 0.102
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-436
bernd.hoferlra-mue.de

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