Sprengstoffrecht
Erlaubnis nach § 27 SprengG
Zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen bedarf es einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG).
Die Erlaubnis wird erteilt für Böller- und Vorderladerschützen sowie für Wiederlader von Patronenhülsen.
Voraussetzungen für die Erteilung:
- Mindestalter 21 Jahre
- Zuverlässigkeit (d.h. nicht vorbestraft usw.)
- Persönliche Eignung (geistig und körperlich)
- Fachkundezeugnis (ist vor einem Prüfungsausschuss des Gewerbeaufsichtsamtes abzulegen)
- Vorlage eines Bedürfnisnachweises (im Original)
Die sog. Sprengstofferlaubnis wird auf 5 Jahre befristet (Verlängerung möglich).
Antrag auf Erteilung einer Sprengstofferlaubnis
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Um an einem Fachkundelehrgang für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen zu können, benötigt man eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Voraussetzungen für die Erteilung:
- Mindestalter 21 Jahre
- Zuverlässigkeit (d.h. nicht vorbestraft usw.)
- Persönliche Eignung (geistig und körperlich)
Mit dem Fachkundezeugnis und einem entsprechenden Bedürfnisnachweis kann eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (Sprengstofferlaubnis) beantragt werden.
Pyrotechnische Gegenstände
Bei den pyrotechnischen Gegenständen handelt es sich um Feuerwerkskörper, die nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in verschiedene Klassen eingeteilt werden. Das gebräuchlichste Feuerwerk ist das Feuerwerk der Klasse II (Kleinfeuerwerk).
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen diese Gegenstände auch am 31.Dezember und am 01.Januar nicht abbrennen.
Spirkl
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