Waffenrecht
Allgemeine Informationen zum Waffenrecht
Änderungen im Waffengesetz 2024
Pressemitteilung als auch FAQs des Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zum Thema Messerverbot:
Weitere Informationen zu den Änderungen folgen...
Änderungen im Waffengesetz 2020
Durch das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz wird das deutsche Waffengesetz an die im Jahr 2017 geänderte EU-Feuerwaffenrichtlinie in mehreren Schritten angepasst. Diese Änderung ist seit dem 01.09.2020 in Kraft.
Informationen zu den waffenrechtlichen Regelungen in Deutschland und häufig gestellte Fragen und Antworten zum Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz finden Sie unter folgendem Link des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat:
Allgemeinverfügungen/Veröffentlichungen
Allgemeinverfügung über die Verwendung von Schalldämpfern zur Jagdausübung:
Amtsblatt Nr. 18 vom 10.06.2020 des Landkreises Mühldorf a. Inn
Allgemeinverfügung über den Einsatz von Nachtsichttechnik:
Amtsblatt Nr. 42 vom 18.11.2020 des Landkreises Mühldorf a. Inn
Aufhebung der Schonzeit vom 1. April bis 15. Juni für Jungvogelschwärme der Rabenkrähe:
Amtsblatt Nr. 30 vom 31.03.2021 des Landkreises Mühldorf a. Inn
Information Aufbewahrung Waffenschrankschlüssel
Laut Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 hinsichtlich der Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln, sind die Schlüssel zu einem Waffenschrank in einem Behältnis aufzubewahren, das den gleichen Sicherheitsstandards entspricht wie der Waffenschrank, der die Waffen und die Munition enthält.
In den meisten Bundesländern hat dieses Urteil bisher nicht zu einer Verschärfung der Verwaltungspraxis geführt. Vorschriften zur Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln enthalten weder das WaffG (Waffengesetz) bzw. die AWaffV (Allgemeine Waffengesetz-Verordnung).
Zur diesbezüglichen Praxis in Bayern weisen wir auf Folgendes hin:
Bis zu einer bundeseinheitlichen Vorgabe sind die vom OVG Münster beschriebenen Vorgaben für die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln in der bayerischen Verwaltungspraxis nicht anzuwenden.
Weder das WaffG noch die AWaffV noch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften enthalten entsprechende Vorgaben. Im Zusammenhang mit den Kontrollen der Aufbewahrung von Waffen und Munition weisen wir auch darauf hin, dass die Kontrollbefugnis nach § 36 Abs. 3 WaffG nicht den Aufbewahrungsort der Schlüssel umfasst.
Dass die Waffenschrankschlüssel trotz fehlender genauer Vorgaben gegen unbefugte Zugriffe gesichert sein müssen, ist dennoch zu beachten.
Anträge Waffenrecht
Für Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reiz- und Signalwaffen, die das Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufweisen („PTB“ im Kreis) gilt nur das Mindestalter von 18 Jahren. Zum Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit, also außerhalb der eigenen Wohn- oder Geschäftsräume ist der sog. Kleine Waffenschein erforderlich.
Diese Erlaubnis berechtigt allerdings nicht zum Führen von Waffen bei öffentl. Veranstaltungen oder Versammlungen. Ebenso wenig beinhaltet er die Erlaubnis zum Schießen mit derartigen Waffen außerhalb von Schießstätten oder des eigenen, befriedeten Hausrechtsbereiches, was sich auch auf das Schießen an Silvester bezieht.
(Gebühr: 100,00 €)
Online-Antrag:
Druckversion:
(Kopie 1)
Stadler
Zimmer-Nr.: 0.119
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Waffenbesitzkarte (Kopie 1)
Zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen bedarf es einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz (WaffG). Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt.
Die Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragssteller
- das 18. Lebensjahr bzw. für den Erwerb und Besitz großkalibriger Waffen durch Sportschützen das 21. Lebensjahr, vollendet hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt,
- die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat,
- ein Bedürfnis nachgewiesen hat
Vor Erteilung der Waffenbesitzkarte ist ein entsprechender Nachweis über das Vorhandensein eines Waffenschrankes vorzulegen (z. B.: Rechnung, Lieferschein, Fotos des Waffenschrankes mit Typenschild). Hierzu füllen Sie bitte das entsprechende Formular unter dem Punkt "Aufbewahrung" aus.
Anträge
Online:
GRÜNE WBK GELBE WBK ROTE WBK VEREIN WBK
Druckversion:
WAFFENBESITZKARTE (VOREINTRAG)
WAFFENBESITZKARTE FÜR ERBEN UND JÄGER (OHNE VOREINTRAG)
Aufteilung Sachbearbeiter:
A - J: Herr Spirkl
K - Z: Frau Fuchshuber
(Kopie 3)
Spirkl
Zimmer-Nr.: 0.110
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Fuchshuber
Zimmer-Nr.: 0.110
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Waffenerwerb/Waffenverkauf (Kopie 1)
Hierbei ist zu beachten, dass der Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe i. d. R. zuerst der Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG (sog. Voreintrag) bedarf.
Die Erlaubnis zum Erwerb ist durch den Überlasser vorab zu prüfen, § 34 Abs. 1 WaffG.
Nach dem Erwerb oder Überlassen (Verkauf) einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe hat innerhalb von zwei Wochen der Ein- oder Austrag der Waffe oder des Waffenteils beim Landratsamt Mühldorf a. Inn zu erfolgen.
Anträge
Online:
Druckversion:
ERWERB/ÜBERLASSUNG EINER SCHUSSWAFFE
Aufteilung Sachbearbeiter:
A - J: Herr Spirkl
K - Z: Frau Fuchshuber
(Kopie 4)
Spirkl
Zimmer-Nr.: 0.110
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Fuchshuber
Zimmer-Nr.: 0.110
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Aufbewahrung (Kopie 1)
ERKLÄRUNG ÜBER DIE SICHERE AUFBEWAHRUNG VON SCHUSSWAFFEN
Aufteilung Sachbearbeiter:
A - J: Herr Spirkl
K - Z: Frau Fuchshuber
Nähere Information zur richtigen Aufbewahrung von Waffen und Munition finden Sie unter:
Informationen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Waffenbehörde.
(Kopie 5)
Spirkl
Zimmer-Nr.: 0.110
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Fuchshuber
Zimmer-Nr.: 0.110
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Unsere Außendienstmitarbeiter:
Unsere Außendienstmitarbeiter:
(Kopie 19)
Josef Bühn
Waffenkontrolleur
Zimmer-Nr.: 0.112
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Werner Bayer
Zimmer-Nr.: 0.112
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Europäischer Feuerwaffenpass (Kopie 1)
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und Schusswaffen und/oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitnehmen wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt. Eine Berechtigung zum Besitz der Waffen muss gegeben sein.
Der Feuerwaffenpass ersetzt im Bereich der BRD nicht die Waffenbesitzkarte. Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt, Schusswaffen in einen anderen Mitgliedsstaat der EU mitzunehmen, jedoch nicht sie zu erwerben.
Hinweis: Etwaige besondere Bestimmungen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten sind unbedingt vor Einreise bei den zuständigen ausländischen Stellen zu erfragen!
Der Europäische Feuerwaffenpass kann direkt beim Landratsamt Mühldorf a. Inn unter Vorlage eines aktuellen Lichtbildes beantragt werden.
Antrag
Aufteilung Sachbearbeiter:
A - J: Herr Spirkl
K - Z: Frau Fuchshuber
(Kopie 6)
Spirkl
Zimmer-Nr.: 0.110
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Fuchshuber
Zimmer-Nr.: 0.110
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Waffenschein (Kopie 1)
Zum Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit, also außerhalb der eigenen Wohn- oder Geschäftsräume bzw. des eigenen Hausrechtsbereiches, ist ein Waffenschein erforderlich (Ausnahme: Siehe „Kleiner Waffenschein“). Der Waffenschein wird z.B. für besonders gefährdete Personen oder Bewachungsunternehmen auf Antrag erteilt.
Voraussetzungen:
- Mindestalter 18 Jahre
- Zuverlässigkeit
- Persönliche Eignung
- Sachkunde
- Bedürfnis
- Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro-pauschal für Personen- oder Sachschäden
Der Waffenschein berechtigt weder zum Führen von Waffen bei öffentl. Veranstaltungen oder Versammlungen noch zum Schießen außerhalb von Schießstätten.
Der Waffenschein wird auf höchstens 3 Jahre erteilt (die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden).
(Kopie 7)
Seisenberger
Zimmer-Nr.: 0.112
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Erbfolge (Kopie 1)
Der Erbe / die Erbin hat innerhalb eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits bestehende Waffenbesitzkarte zu beantragen.
Dies gilt auch für Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigte.
Seit dem 01.04.2008 gelten hierfür jedoch besondere Bestimmungen. Im Regelfall besteht für ererbte Schusswaffen nun eine sog. Blockierpflicht.
Aufteilung Sachbearbeiter:
A - J: Herr Spirkl
K - Z: Frau Fuchshuber
(Kopie 8)
Spirkl
Zimmer-Nr.: 0.110
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Fuchshuber
Zimmer-Nr.: 0.110
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Verbringen von Feuerwaffen/Munition (Kopie 1)
Für die Ausfuhr in EU-Mitglied- oder Schengen-Staaten oder (Wieder-)einfuhr von Waffen in die Bundesrepublik Deutschland benötigen Sie eine Verbringungserlaubnis. Entsprechend dem Prinzip der doppelten Genehmigung benötigen Sie zunächst die Einfuhrerlaubnis des Zielstaates, um dann eine Ausfuhrgenehmigung erhalten zu können.
Zollrechtliche Genehmigungspflichten bleiben dabei unberührt, diese müssen Sie als Waffenbesitzer selbst in Erfahrung bringen. Ein Verbringen von Schusswaffen und Munition (im Sinne der §§ 29, 30, 31 WaffG) ohne eine entsprechende Erlaubnis stellt eine Straftat nach § 52 WaffG dar.
Anträge
AUSFUHR VON FEUERWAFFEN/MUNITION
EINFUHR VON FEUERWAFFEN/MUNITION
Aufteilung Sachbearbeiter:
A - J: Herr Spirkl
K - Z: Frau Fuchshuber
(Kopie 9)
Spirkl
Zimmer-Nr.: 0.110
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Fuchshuber
Zimmer-Nr.: 0.110
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Schießerlaubnis (Kopie 1)
Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe außerhalb von Schießstätten bedarf einer waffenrechtlichen Genehmigung. (§ 10 Abs. 5 WaffG)
Beispiele:
- Abschuss von Gehegewild
- Schießen mit Brauchtumswaffen zur Brauchtumspflege
Voraussetzungen für die Erteilung:
- Mindestalter 18 Jahre
- Zuverlässigkeit
- Persönliche Eignung (geistig und körperlich)
- Nachweis der Waffensachkunde
- Vorlage eines Bedürfnisnachweises
- Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden)
Druckversion:
(Kopie 10)
Seisenberger
Zimmer-Nr.: 0.112
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Munitionserwerbsberechtigung (Kopie 1)
Zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtiger Munition bedarf es einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz (WaffG).
Diese Erlaubnis wird durch eine Munitionserwerbsberechtigung (Eintrag in eine Waffenbesitzkarte) oder durch einen Munitionserwerbsschein erteilt.
Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung der Waffenbesitzkarte
Die Eintragung der Munitionserwerbsberechtigung in der Waffenbesitzkarte ist unbefristet gültig und bezieht sich nur auf die jeweilige Waffe(n) des entsprechenden Kalibers.
Antrag
NACHTRAGUNG EINER MUNITIONSERWERBSBERECHTIGUNG
Aufteilung Sachbearbeiter:
A - J: Herr Spirkl
K - Z: Frau Fuchshuber
(Kopie 11)
Spirkl
Zimmer-Nr.: 0.110
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Fuchshuber
Zimmer-Nr.: 0.110
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Schalldämpfer für Jagdlangwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung (Kopie 1)
Bei Vorliegen der weiteren genannten Voraussetzungen des § 13 WaffG, kann der Schalldämpfer ohne gesonderte Erlaubnis erworben, besessen und Jagdausübung verwendet werden.
Ein Voreintrag zum Erwerb ist nicht mehr erforderlich.
Die Eintragung des Schalldämpfers in die Waffenbesitzkarte hat innerhalb von zwei Wochen nach dem Erwerb zu erfolgen.
(Kopie 12)
Spirkl
Zimmer-Nr.: 0.110
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Fuchshuber
Zimmer-Nr.: 0.110
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Schalldämpfer für Jagdlangwaffen für Munition mit Randfeuerzündung (Kopie 1)
Der Umgang mit Schalldämpfern mit Randfeuerzündung ist verboten und bedarf einer gesonderten Genehmigung. Ein Bedürfnisnachweis ist der Antragstellung beizulegen.
Zum Erwerb eines Schalldämpfers für Randfeuermunition ist ein Voreintrag erforderlich.
(Kopie 13)
Spirkl
Zimmer-Nr.: 0.110
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Fuchshuber
Zimmer-Nr.: 0.110
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Leihwaffen (Kopie 1)
Informationen zum Verleih/leihen einer Schusswaffe:
Schusswaffen dürfen zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit an Inhaber einer Waffenbesitzkarte/eines Jahres-Jagdscheines verliehen werden. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a WaffG ist der Verleih nur vorübergehend, maximal jedoch ein Monat, möglich. Ebenso ist der Verleih an eine berechtigte Person zur vorübergehenden sicheren Verwahrung oder Beförderung möglich (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b WaffG).
Wer eine Waffe leiht, muss eine Bestätigung über den Verleih der Schusswaffe mit sich führen (§ 38 Nr. 1 e WaffG). Diese muss der Waffenbehörde nicht vorgelegt werden.
Aufteilung Sachbearbeiter:
A - J: Herr Spirkl
K - Z: Frau Fuchshuber
(Kopie 14)
Spirkl
Zimmer-Nr.: 0.110
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Fuchshuber
Zimmer-Nr.: 0.110
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Waffenhandelserlaubnis (Kopie 1)
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung den Handel mit Schusswaffen und Munition betreiben will, bedarf einer Erlaubnis.
Voraussetzung für die Erteilung:
- Mindesalter 18 Jahre
- Zuverlässigkeit (d.h. nicht vorbestraft wegen z.B. einer Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr usw.)
- Persönliche Eignung (geistig und körperlich)
- Nachweis der Waffensachkunde
- Vorlage eines Bedürfnisnachweises
- Fachkunde
ANTRAG WAFFENHANDELS-, WAFFENHERSTELLUNGS- ODER STELLVERTRETUNGSERLAUBNIS
(Kopie 15)
Seisenberger
Zimmer-Nr.: 0.112
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Verlusterklärung (Kopie 1)
Im Falle des Verlustes von Munition oder einer Schusswaffe ist unverzüglich die zuständige Kreisverwaltungsbehörde oder die zuständige Polizeiinspektion über den Verlust zu informieren.
(Kopie 16)
Spirkl
Zimmer-Nr.: 0.110
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Fuchshuber
Zimmer-Nr.: 0.110
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Schützenvereine/Schießstätten
Schießstätten (Kopie 1)
Wer im Landkreis Mühldorf a. Inn eine Schießstätte betreiben oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, benötigt hierzu eine Erlaubnis nach § 27 des Waffengesetzes (WaffG).
Schießstätten müssen so errichtet werden, dass während des Schießbetriebs keine Gefahren für Personen oder (Einrichtungs-)Gegenstände bestehen.
Daher darf der Schießbetrieb erst dann aufgenommen werden, nachdem das Landratsamt Mühldorf a. Inn die Schießstätte abgenommen hat.
(Kopie 17)
Stadler
Zimmer-Nr.: 0.119
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Ausnahme der Alterserfordernis zum Schießen auf Schießstätten (Kopie 1)
Grundsätzlich wird das Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten im § 27 Abs. 3 WaffG geregelt. Hiernach gelten bei der Benutzung von Schießstätten für Kinder und Jugendliche Altersgrenzen.
Gem. § 12 Abs. 4 WaffG kann die zuständige Behörde einem Kind eine Ausnahme von dem Mindestalter zur Förderung des Leistungssports nach Abs. 3 Satz 1 bewilligen.
Antrag
(Kopie 18)
Stadler
Zimmer-Nr.: 0.119
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Altersgrenzen für Kinder und Jugendliche auf Schießstätten
- 14 bis 16 Jahre:
- Die verantwortlichen Aufsichtspersonen dürfen das Schießen gestatten, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.
- 12 bis 14 Jahre:
- Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen kalte Treibgase dem Antrieb der Geschosse dienen, gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.
- unter 12 Jahre:
- Das Schießen mit Schusswaffen darf nur mit einer Ausnahmegenehmigung des Landratsamtes gestattet werden.
Nur unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen kalte Treibgase dem Antrieb der Geschosse dienen, gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.
- Das Schießen mit Schusswaffen darf nur mit einer Ausnahmegenehmigung des Landratsamtes gestattet werden.
Spirkl
Zimmer-Nr.: 0.110
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Fuchshuber
Zimmer-Nr.: 0.110
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Seisenberger
Zimmer-Nr.: 0.112
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Stadler
Zimmer-Nr.: 0.119
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn