Gefahrguttransporte
Für den Transport gefährlicher Güter außerhalb von Autobahnen ist gemäß § 35a in Verbindung mit § 35b Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) eine Fahrwegbestimmung erforderlich.
Leistungsbeschreibung
Für die Fahrwegbestimmung bei der Beförderung
- entzündbarer Gase der Klasse 2 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 2 GGVSEB und
- entzündbarer flüssiger Stoffe der Klasse 3 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 4 GGVSEB
wurde in Bayern eine Allgemeinverfügung erlassen.
Sofern Gefahrgutbeförderungen dem Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung unterliegen, bedarf es keiner gesonderten schriftlichen Fahrwegbestimmung durch die Untere Verkehrsbehörde. Der Beförderer hat die Allgemeinverfügung zu beachten und eigenverantwortlich den Fahrweg nach dem Positivnetz festzulegen.
Für die Beförderung aller anderen gefährlichen Güter, für die nach den Vorschriften des § 35a in Verbindung mit § 35b GGVSEB eine Fahrwegbestimmung erforderlich ist, muss vor Beginn der Beförderung bei der Unteren Verkehrsbehörde die Fahrwegbestimmung beantragt werden. Die Fahrwegbestimmung wird vom Beladeort zur nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle bzw. der Autobahnanschlussstelle zum Entladeort erteilt.
Unterlagen
- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Begründung der Notwendigkeit des Transports
Rechtsgrundlagen
§ 35 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
Antragstellung
Antrag auf Bestimmung des Fahrweges nach § 35 Abs. 3 GGVSEB
Ansprechpartner
Andrea Wolferstetter
Nordtangente 10b
84453 Mühldorf a. Inn
Birgit Kliemantat
Nordtangente 10b
84453 Mühldorf a. Inn