Gewerblicher Güterkraftverkehr
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
Ab 21.05.2022 gilt die Genehmigungspflicht auch für Kraftfahrzeuge ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,5 t bis 3,5 t für
den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr.
Leistungsbeschreibung
Alle Unternehmen, die mit einem Kraftfahrzeug von über 3,5 t Gesamtgewicht Güterkraftverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland betreiben, benötigen dazu eine Erlaubnis.
Die Gemeinschaftslizenz (oder EU-Lizenz) berechtigt hingegen auch zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Staaten der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes.
Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei:
- die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt sein.
- weitere Voraussetzungen ergeben sich aus § 1 Abs. 2 GüKG.
Werkverkehr ist erlaubnisfrei, es besteht aber eine Meldepflicht beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) in die Werkverkehrsdatei (§ 15a GüKG)
Voraussetzungen
Die Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz tatsächlich und dauerhaft im Inland hat, erteilt, wenn
- der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter) zuverlässig sind,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
- der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und dies durch entsprechende Bescheinigungen nachweist.
Unterlagen
- für das antragstellende Unternehmen:
- ein Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister in beglaubigter Abschrift, wenn eine entsprechende Eintragung besteht
- Gewerbeanmeldung
- Fahrzeugliste
- ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft (nicht älter als drei Monate) zur finanziellen Leistungsfähigkeit
- Eigenkapitalbescheinigung
- Nachweis eines ordnungsgemäßen Betriebssitzes (Anlage)
- für Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind:
- Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
- der Nachweis der fachlichen Eignung
- der Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses.
Rechtsgrundlagen
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates [Dateiformat: pdf] Fassung vom 14.11.2009
- Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung) [Dateiformat: pdf] Fassung vom 14.11.2009
- Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
- Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGr.KabotageV)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
- Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (GüKKostV)
Antragstellung
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz nach dem gewerblichen Güterkraftverkehr
Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 der Berufszugangsverordnung GüKG
Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3 der Berufszugangsverordnung GüKG
Antrag auf zusätzliche Ausfertigungen/Kopien GüKG
Ansprechpartner
Sophia Schlegl
Nordtangente 10b
84453 Mühldorf a. Inn
Andrea Wolferstetter
Nordtangente 10b
84453 Mühldorf a. Inn
Franz Kohlschmid
Nordtangente 10b
84453 Mühldorf a. Inn