Parkausweise für Handwerker und Soziale Dienste
Die Unteren Straßenverkehrsbehörden können Handwerksbetrieben und im sozialen Dienst Tätigen unter gewissen Voraussetzungen Parkerleichterungen gewähren.
Leistungsbeschreibung
Die Unteren Straßenverkehrsbehörden, also Landratsämter, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte können auf Antrag Handwerksbetrieben und im sozialen Dienst Tätigen unter gewissen Voraussetzungen für die Dauer von bis zu 3 Jahren Parkerleichterungen gewähren.
Zum Nachweis der Parkberechtigung wird von der Behörde ein orangefarbener Parkausweis mit der Aufschrift ''Handwerker'' oder ''Sozialer Dienst'' ausgegeben. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden sollen. Nähere Einzelheiten können bei den zuständigen Stellen erfragt werden.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung einer Parkgenehmigung sind:
- die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne der Handwerksordnung oder einer absolut vergleichbaren Tätigkeit bzw.
- die Ausübung einer Tätigkeit als oder im ambulanten Pflegedienst und Nachweis darüber
und
- der Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeug oder Materialien oder aufgrund Eilbedürftigkeit bzw.
- der Einsatz des Fahrzeuges ist zur Durchführung einer Betreuungstätigkeit unbedingt erforderlich
und
- in zumutbarer Entfernung steht kein geeigneter Parkraum zur Verfügung.
Unterlagen
- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Handwerkerausweis bzw. Nachweis der Betreuungstätigkeit
- Kfz-Schein/e des/der eingesetzten Fahrzeuge/s
Rechtsgrundlagen
§ 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung ( StVO)
Ansprechpartner
Franz Kohlschmid
Nordtangente 10b
84453 Mühldorf a. Inn
Andrea Wolferstetter
Nordtangente 10b
84453 Mühldorf a. Inn
Birgit Kliemantat
Nordtangente 10b
84453 Mühldorf a. Inn