Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund
Eine Vielzahl von Veranstaltungen findet auf öffentlichen Wegen und Plätzen (öffentlichem Verkehrsgrund gem. § 29 Abs. 2 StVO) statt. Bei diesen Veranstaltungen sind grundsätzlich die Vorgaben des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu beachten. Die StVO bezeichnet alles, was nicht zum normalen Gebrauch der Straße gehört als "übermäßige Straßenbenutzung" und stellt diese unter einen besonderen Erlaubnisvorbehalt. Entsprechende Erlaubnisse erteilen die Gemeinden bzw. die Landratsämter, kreisfreien Städte oder Großen Kreisstädte.
Leistungsbeschreibung
Eine Erlaubnis zur Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund ist erforderlich, wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung oder eine private Veranstaltung, die aber die Öffentlichkeit beeinträchtigt, durchführen.
Es handelt sich bei den erlaubnisfähigen Veranstaltungen insbesondere um:
- Motorsportliche Veranstaltungen mit Krafträdern
- Oldtimer-Veranstaltungen
- Veranstaltungen mit Fahrrädern (Radrennen u. ä.)
- Triathlonveranstaltungen
- Sportveranstaltungen (Staffelläufe u. ä.)
- Volkswanderungen
- Umzüge (z. B. Festumzüge, Fasching)
- Straßenfeste und Märkte
- Brauchtumsveranstaltungen (z. B. Maibaum aufstellen)
- Filmaufnahmen
Sind darüber hinaus aus Anlass der Veranstaltung verkehrsregelnde Maßnahmen erforderlich (für Sperrungen, Umleitungen, Verkehrsbeschilderungen) ist zusätzlich eine verkehrsrechtliche Anordnung zu beantragen.
Der Antrag auf verkehrsregelnde Maßnahmen ist zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bei der jeweiligen Verkehrsbehörde des Landratsamtes etwa vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn einzureichen, sobald Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen betroffen sind. Bei allen anderen Straßen (Gemeinde- oder städtische Straßen) ist die jeweilige Gemeinde/ Stadt zuständig.
Auch wenn Veranstaltungen nicht ausschließlich auf einer Straße stattfinden, sich aber dennoch auf den Straßenverkehr auswirken, wie etwa Straßenfeste oder nach der Gewerbeordnung festgesetzte Märkte, kann dies straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen erfordern. Denkbar sind z. B. die Anordnung von Haltverboten zur Schaffung des Veranstaltungsbereichs oder die Anordnung von Umleitungen, um den Veranstaltungsbereich herum.
Kontaktieren Sie bei Veranstaltungen auf oder mit Auswirkungen auf öffentlichen Straßen so früh wie möglich Ihre Gemeinde bzw. Ihre Kreisverwaltungsbehörde. Dort hilft man Ihnen hinsichtlich der Frage, ob bzw. welcher Erlaubnis es im konkreten Fall bedarf, weiter.
Wallfahrten, Pilgerzüge
Soweit Wallfahrten, Pilgerzüge, etc. das „am Ort übliche Maß" übersteigen tritt Erlaubnispflicht ein. Um die Pilgerführer jedoch nicht über Gebühr zu belasten und zugleich den entstehenden Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten wurde ein Anzeigeverfahren eingeführt.
Zuständig ist hier ebenfalls die Untere Straßenverkehrsbehörde.
Unterlagen
- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Verpflichtungs- und Veranstaltungserklärung
- Versicherungsbestätigung der Haftpflichtversicherung für eine Veranstaltung
- Lageplan des Veranstaltungsortes
- falls notwendig, Streckenplan bei Umzügen
- falls notwendig, Umleitungsplan
Rechtsgrundlagen
- § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung ( StVO)
- § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- Art. 18 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- Art. 19 Landesstraf-und Verordnungsgesetz (LStVG)
Ansprechpartner
Franz Kohlschmid
Nordtangente 10b
84453 Mühldorf a. Inn
Sophia Schlegl
Nordtangente 10b
84453 Mühldorf a. Inn
Andrea Wolferstetter
Nordtangente 10b
84453 Mühldorf a. Inn