Aufgaben und Dienstleistungen
Erteilung der Fahrerlaubnisklassen AM, L und T
Erteilung der Fahrerlaubnisklassen A, A2, A1, B und BE
Erteilung der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE
Erteilung der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE
Begleitetes Fahren ab 17 - BF 17
Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C & CE
Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D & DE
Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis
Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Ersatzführerschein
Internationaler Führerschein
Neuerteilung nach Fahrerlaubnisentzug
Prüfgenehmigung und Prüfungsfristen
Fahrerlaubnis auf Probe
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz
Vordrucke Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
Erteilung der Fahrerlaubnisklassen AM, L und T (werden ohne Probezeit erteilt)
Es werden folgende Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigt:
- Aktuelles Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2010 (BGBL. I S. 1440) geändert worden ist, entspricht.
- Nachweis über Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (§ 19 FeV)
- Sehtestbescheinigung (Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 1.1 FeV), die bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein darf (§ 12 Abs. 7 FeV)
Gebühr i. H. v. 38,80 Euro
Antrag Fahrerlaubnis
Antrag Bestimmung Prüfungsort praktische Prüfung
Zusatzblatt und EU-Führerschein-Fahrerlaubnisklassen zum 19.01.2013
Erteilung der Fahrerlaubnisklassen A, A2, A1, B und BE (werden mit Probezeit erteilt)
Es werden folgende Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigt:
- Aktuelles Lichtbild, dass den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
- Nachweis über Schulung in Erster Hilfe (§ 19 FeV)
- Sehtestbescheinigung (Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 1.1 FeV), die bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein darf (§ 12 Abs. 7 FeV)
Gebühr i. H. v. 39,60 Euro
Hinweis: Bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis ist bei Abholung des neuen Kartenführerscheins bzw. des vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung der alte Originalführerschein abzugeben. Dieser kann dann entwertet zurückgegeben werden! Bei Nichtvorlage erfolgt keine Aushändigung des Führerscheins!!!
Bitte beachten Sie, dass Kartenführerscheine nicht zurückgegeben werden können!
Antrag Fahrerlaubnis
Antrag Bestimmung Prüfungsort praktische Prüfung
Zusatzblatt und EU-Führerschein-Fahrerlaubnisklassen zum 19.01.2013
Erteilung der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE
Zur Beantragung der o.g. Klassen ist der Vorbesitz oder die gleichzeitige Beantragung der Fahrerlaubnisklasse B erforderlich!
Es werden folgende Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigt:
- Kopie des Originalführerscheins
- Karteikartenabschrift von der ausstellenden Behörde des Führerscheins, wenn der Führerschein nicht von Landratsamt Mühldorf a. Inn ausgestellt wurde.
- Aktuelles Lichtbild, dass den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (§ 19 FeV)
- Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens (Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 2 FeV), die bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein darf (§ 12 Abs. 7 FeV)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anforderungen nach Anlage 5 FeV), die bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein darf (Anlage 5 Nr. 3 FeV)
Gebühr i. H. v. 38,80 Euro
Hinweis: Bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis ist bei Abholung des neuen Kartenführerscheins bzw. des vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung der alte Originalführerschein abzugeben. Dieser kann dann entwertet zurückgegeben werden!
Antrag Fahrerlaubnis
Antrag Bestimmung Prüfungsort praktische Prüfung
Zusatzblatt und EU-Führerschein-Fahrerlaubnisklassen zum 19.01.2013
Erteilung der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE
Zur Beantragung der o.g. Klassen ist der Vorbesitz oder die gleichzeitige Beantragung der Fahrerlaubnisklasse B erforderlich!
Es werden folgende Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigt:
- Aktuelles erweitertes Führungszeugnis (muss bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragt werden), das nicht älter als 3 Monate sein darf
- Kopie des Originalführerscheins
- Karteikartenabschrift von der ausstellenden Behörde des Führerscheins, wenn der Führerschein nicht von Landratsamt Mühldorf a. Inn ausgestellt wurde.
- aktuelles Lichtbild, dass den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (§ 19 FeV)
- Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens von einem Augenarzt, vom Betriebs- bzw. Arbeitsmediziner, einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (TÜV), einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung (Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 2 FeV müssen erfüllt sein), die bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein darf (§ 12 Abs. 7 FeV)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung vom Betriebs- bzw. Arbeitsmediziner oder Hausarzt (Anforderungen nach Anlage 5 FeV), die bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein darf (Anlage 5 Nr. 3 FeV)
- Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FeV oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (Beachtung der Grundsätze nach Anlage 15 FeV), das bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein darf (Anlage 5 Nr. 3 FeV)
Hinweis: In der Regel wird beim Betriebsmediziner und bei den Begutachtungsstellen für Fahreignung die komplette Untersuchung durchgeführt. Bei Fragen zu den Kosten für die Gutachten wenden Sie sich bitte an die Untersuchungsstelle bzw. an den Arzt selbst.
Gebühr i. H. v. 38,80 Euro
Hinweis: Bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis ist bei Abholung des neuen Kartenführerscheins bzw. des vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung der alte Originalführerschein abzugeben. Dieser kann dann entwertet zurückgegeben werden! Bei Nichtvorlage erfolgt keine Aushändigung des Führerscheins!!!
Antrag Fahrerlaubnis
Antrag Bestimmung Prüfungsort praktische Prüfung
Zusatzblatt und EU-Führerschein-Fahrerlaubnisklassen zum 19.01.2013
Begleitetes Fahren ab 17 - BF 17
Fahrerlaubnisklassen B und BE
Ablauf | Voraussetzungen |
---|---|
Ab 16 1/2 Jahren: Führerscheinausbildung in der Fahrschule | Führerscheinausbildung zur Klasse B bzw. BE (enthalten die Fahrerlaubnisklassen AM und L) wie bisher, jedoch ein Jahr früher. Voraussetzungen für den Führerscheinbewerber: Es dürfen keine Bedenken vorliegen, die gegen die Fahreignung sprechen. Begleitperson: Eine oder mehrere bei Antragstellung namentlich benannte Person(en), die - das 30. Lebensjahr vollendet hat (haben), - mindestens seit 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B ist (sind), - mit nicht mehr als 1 Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen ist (sind). |
Führerscheinprüfung | Als Vorbereitung für die Teilnahme am Modellversuch empfehlen wir für die Fahranfänger und deren Begleitperson(en) die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs, den die Landesverkehrswacht oder auch bestimmte Fahrschulen anbieten. |
Mit Vollendung des 17. Lebensjahres: Fahrerlaubnis mit der Auflage der Begleitung | Aushändigung der Prüfungsbescheinigung, in der die Begleitperson(en) namentlich eingetragen ist/sind. Der EU-Kartenführerschein wird bei der Bundesdruckerei in Berlin angefordert. Hierzu ist keine erneute Antragstellung notwendig. |
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: Fahren mit Begleitung, Sammeln von Fahrpraxis | - Die jungen Fahrer sind die verantwortlichen Fahrzeugführer. - Sie dürfen nur zusammen mit einer der eingetragenen Begleitperson(en) fahren. - Die Fahrberechtigung besteht nur für Deutschland. - Die Begleitpersonen stehen als Ansprechpartner zur Verfügung. |
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres: Unbeschränkte Fahrerlaubnis wird erteilt | Der EU-Kartenführerschein wird ausgehändigt. |
Es werden folgende Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigt:
- zunächst muss der Antrag bei Ihrer Wohnsitzgemeinde bestätigt werden
- aktuelles Lichtbild, dass den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
- Nachweis über Schulung in Erster Hilfe (§ 19 FeV)
- Sehtestbescheinigung (Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 1.1 FeV), die bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein darf (§ 12 Abs. 7 FeV)
- Gebühr i. H. v. 39,60 €
- Zusatzantrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B/BE gem. den Regelungen des „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ (ist bei unserer Dienststelle oder bei der Fahrschule erhältlich)
- die Erziehungsberechtigten müssen mit ihrer Unterschrift dem Antrag sowie der Teilnahme am Modellversuch zustimmen und auch mit den angegebenen Begleitpersonen einverstanden sein
- Begleitperson(en) muss/müssen eingetragen werden und ihr Einverständnis zur Teilnahme am Modellversuch mit ihrer Unterschrift geben
- eine Kopie vom Führerschein und Ausweis der Begleitperson(en) muss beigelegt werden
- Gebühr i. H. v. 11,-- € pro Begleitperson + 7,70 € für die Prüfungsbescheinigung
Hinweis: Falls Sie schon im Besitz einer Fahrerlaubnisklasse sind (z.B. : A1, AM oder L) wird bei Aushändigung der Prüfungsbescheinigung der bisherige Kartenführerschein nicht eingezogen. Erst bei Abholung des neuen Kartenführerscheins mit Vollendung des 18. Lebensjahres ist der bisherige Kartenführerschein und die Prüfungsbescheinigung einzuziehen.
Bitte beachten Sie, dass Kartenführerscheine nicht zurückgegeben werden können!
Zusatzantrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B gem. den Regelungen des „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“
ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FAHRERLAUBNIS
Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE
Die Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E wird bis zur Vollendung des 50. Lebensjahr, nach Vollendung des 45. Lebensjahr für 5 Jahre und die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE für längstens 5 Jahre erteilt!
Um eine reibungslose Verlängerung vornehmen zu können, muss der Verlängerungsantrag rechtzeitig, d.h. mindestens 6 Wochen vor Ablauf, bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden.
Es werden folgende Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigt:
- zunächst muss der Antrag bei Ihrer Wohnsitzgemeinde bestätigt werden
- aktuelles Lichtbild, das der Passverordnung entspricht
- Kopie des Originalführerscheins
- Karteikartenabschrift von der ausstellenden Behörde des Führerscheins, wenn der Führerschein nicht von Landratsamt Mühldorf a. Inn ausgestellt wurde.
- Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens von einem Augenarzt, vom Betriebs- bzw. Arbeitsmediziner, einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (TÜV), einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung (Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 2 FeV müssen erfüllt sein), die bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein darf (§ 12 Abs. 7 FeV)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung vom Betriebs- bzw. Arbeitsmediziner oder Hausarzt (Anforderungen nach Anlage 5 FeV), die bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein darf (Anlage 5 Nr. 3 FeV)
Gebühr i. H. v. 38,80 Euro
Hinweis: Bei Abholung des neuen Kartenführerscheins ist der alte Originalführerschein abzugeben. Dieser kann dann entwertet zurückgegeben werden!
Antrag auf Verlängerung einer Fahrerlaubnis / Grundsätzliche Bestimmungen zum Verlängerungsantrag
Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D & DE
Die Fahrerlaubnis der o.g. Klassen wird längstens für 5 Jahre erteilt!
Um eine reibungslose Verlängerung vornehmen zu können, muss der Verlängerungsantrag rechtzeitig, d.h. mindestens 6 Wochen vor Ablauf, bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden.
Es werden folgende Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigt:
- zunächst muss der Antrag bei Ihrer Wohnsitzgemeinde bestätigt werden
- aktuelles erweitertes Führungszeugnis (muss bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragt werden), das nicht älter als 3 Monate sein darf
- aktuelles Lichtbild, das der Passverordnung entspricht
- Kopie des Originalführerscheins
- Karteikartenabschrift von der ausstellenden Behörde des Führerscheins, wenn der Führerschein nicht von Landratsamt Mühldorf a. Inn ausgestellt wurde.
- Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens von einem Augenarzt, vom Betriebs- bzw. Arbeitsmediziner, einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (TÜV), einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung (Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 2 FeV müssen erfüllt sein), die bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein darf (§ 12 Abs. 7 FeV)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung vom Betriebs- bzw. Arbeitsmediziner oder Hausarzt (Anforderungen nach Anlage 5 FeV), die bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein darf (Anlage 5 Nr. 3 FeV)
- ab dem 50. Lebensjahr zusätzlich:
- Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FeV oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (Beachtung der Grundsätze nach Anlage 15 FeV), das bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein darf (Anlage 5 Nr. 3 FeV)
Gebühr i. H. v. 38,80 Euro
Hinweis: Bei Abholung des neuen Kartenführerscheins ist der alte Originalführerschein abzugeben. Dieser kann dann entwertet zurückgegeben werden!
Antrag auf Verlängerung einer Fahrerlaubnis / Grundsätzliche Bestimmungen zum Verlängerungsantrag
Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Der Personenbeförderungsschein wird in der Regel für 3 Jahre, bzw. 5 Jahre (Altbesitz) erteilt. In Ausnahmefällen, z. B. bei Eignungsbedenken der Fahrerlaubnisbehörde, wird die Geltungsdauer des Personenbeförderungsscheins verkürzt. Um eine reibungslose Verlängerung vornehmen zu können, muss der Verlängerungsantrag rechtzeitig, d.h. mindestens 3 Monate vor Ablauf, bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden. Sollte die eingetragene Geltungsdauer bereits abgelaufen sein, so darf eine Personenbeförderung nicht mehr erfolgen!
Es werden folgende Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigt:
- aktuelles erweitertes Führungszeugnis (muss bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragt werden), das nicht älter als 3 Monate sein darf
- Kopie des Originalführerscheins
- Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens von einem Augenarzt, vom Betriebs- bzw. Arbeitsmediziner, einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (TÜV), einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung (Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 2 FeV müssen erfüllt sein), die bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein darf (§ 12 Abs. 7 FeV)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung vom Betriebs- bzw. Arbeitsmediziner oder Hausarzt (Anforderungen nach Anlage 5 FeV), die bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein darf (Anlage 5 Nr. 3 FeV)
- ab dem 60. Lebensjahr zusätzlich:
- Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FeV oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (Beachtung der Grundsätze nach Anlage 15 FeV), das bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein darf (Anlage 5 Nr. 3 FeV)
Gebühr i. H. v. 32,90 Euro
Hinweis: In der Regel wird beim Betriebsmediziner und beim TÜV die komplette Untersuchung durchgeführt. Bei Fragen zu den Kosten für die Gutachten wenden Sie sich bitte an die Untersuchungsstelle bzw. an den Arzt selbst.
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER FAHRERLAUBNIS ZUR FAHRGASTBEFÖRDERUNG
Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis (Polizei, Bundeswehr, etc.)
Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis in eine allgemeine Fahrerlaubnis während der Dauer des Dienstverhältnisses oder innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Es werden folgende Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigt:
- zunächst muss der Antrag bei Ihrer Wohnsitzgemeinde bestätigt werden
- aktuelles Lichtbild, das der Passverordnung entspricht
- Originalbescheinigung über den Besitz der Dienstfahrerlaubnis (bei Bundeswehr), ansonsten eine Kopie des Dienstführerscheins
Gebühr i. H. v. 38,80 Euro
Hinweis: Der Dienstführerschein ist bei Abholung des neu ausgestellten Kartenführerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen.
Der (bisherige) Zivilführerschein ist bei Abholung des neu ausgestellten Kartenführerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen. Dieser kann dann entwertet zurückgegeben werden!
Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Es besteht keine Umtauschpflicht!
Achtung: Führerscheindokument muss noch gültig sein!
Sollten Sie jedoch Ihren ausländischen Führerschein umtauschen wollen, so benötigen wir folgende Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrages:
Fahrerlaubnisklassen A1, A, B, BE, AM, L und T
- aktuelles Lichtbild, das der Passverordnung entspricht
- ausländischer Originalführerschein und ggf. Übersetzung
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE
- aktuelles EU-Führungszeugnis (muss bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragt werden), das nicht älter als 3 Monate sein darf
- aktuelles Lichtbild, das der Passverordnung entspricht
- ausländischer Originalführerschein und ggf. Übersetzung
- Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens von einem Augenarzt, vom Betriebs- bzw. Arbeitsmediziner, einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (TÜV), einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung (Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 2 FeV müssen erfüllt sein), die bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein darf (§ 12 Abs. 7 FeV)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung vom Betriebs- bzw. Arbeitsmediziner oder Hausarzt (Anforderungen nach Anlage 5 FeV), die bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein darf (Anlage 5 Nr. 3 FeV)
- Gebühr für die Umschreibung einer Fahrerlaubnis mit Probezeit 32,00 Euro
- Gebühr für die Umschreibung einer Fahrerlaubnis ohne Probezeit 38,80 Euro
Bitte beachten Sie, dass bei Abholung des Kartenführerscheins die bisherige ausländische Fahrerlaubnis eingezogen und über das Kraftfahrt-Bundesamt an die ausstellende Behörde zurückgeschickt wird (§ 30 Abs. 3 FeV).
Sollte der ausländische Führerschein nicht vorgelegt werden, so kann keine Aushändigung des deutschen Kartenführerscheins erfolgen!
Inhaber eines Führerscheins aus einem Drittland müssen ihren Führerschein innerhalb des halben Jahres nach Wohnsitznahme umschreiben. Ob eine theoretische und/oder praktische Fahrerlaubnisprüfung erforderlich ist, können Sie grundsätzlich der Anlage 11 zu § 31 der Fahrerlaubnisverordnung entnehmen. Fahrerlaubnisse, welche nicht von Staaten ausgestellt wurden, die in Anlage 11 zu § 31 der FeV aufgeführt sind, müssen grundsätzlich die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung ablegen. Gemäß § 31 Abs. 2 FeV besteht aber keine Ausbildungspflicht.
Es werden folgende Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigt:
Fahrerlaubnisklassen A1, A, B, BE, AM, L und T
- zunächst muss der Antrag bei Ihrer Wohnsitzgemeinde bestätigt werden
- aktuelles Lichtbild, das der Passverordnung entspricht
- ausländischer Originalführerschein mit beglaubigter Übersetzung (durch amtlich zugelassenen Übersetzer oder ADAC)
- Erklärung, dass die ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist (Vordruck ist bei Antragstellung bei der FE-Behörde auszufüllen und zu unterschreiben)
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE
- zunächst muss der Antrag bei Ihrer Wohnsitzgemeinde bestätigt werden
- aktuelles erweitertes Führungszeugnis (muss bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragt werden), das nicht älter als 3 Monate sein darf
- aktuelles Lichtbild, das der Passverordnung entspricht
- ausländischer Originalführerschein und ggf. Übersetzung
- Erklärung, dass die ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist (Vordruck ist bei Antragstellung bei der FE-Behörde auszufüllen und zu unterschreiben)
- Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens von einem Augenarzt, vom Betriebs- bzw. Arbeitsmediziner, einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (TÜV), einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung (Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 2 FeV müssen erfüllt sein), die bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein darf (§ 12 Abs. 7 FeV)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung vom Betriebs- bzw. Arbeitsmediziner oder Hausarzt (Anforderungen nach Anlage 5 FeV), die bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein darf (Anlage 5 Nr. 3 FeV)
- Gebühr für die Umschreibung einer Fahrerlaubnis mit Probezeit 32,00 Euro
- Gebühr für die Umschreibung einer Fahrerlaubnis ohne Probezeit 31,20 Euro
Bitte beachten Sie, dass bei Abholung des Kartenführerscheins die bisherige ausländische Fahrerlaubnis eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgeschickt wird, wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. Ansonsten wird der ausländische Führerschein aufbewahrt (§ 31 Abs. 4 FeV).
Sollte der ausländische Führerschein nicht vorgelegt werden, so kann keine Aushändigung des deutschen Kartenführerscheins erfolgen!
Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
- mit Taxen
- mit Mietwagen
- mit Personenkraftwagen im Linienverkehr
- mit Personenkraftwagen für gewerbsmäßige Ausflugsfahrten
- bei Ferienzielreisen
- gebündelter Bedarfsverkehr
Zur Beantragung der o.g. Klassen ist der Besitz eines gültigen Kartenführerscheins erforderlich! Sollten Sie noch nicht im Besitz eines Kartenführerscheins sein, so stellen Sie bitte zuvor bzw. zugleich einen Antrag auf Ausstellung eines Kartenführerscheins.
Es werden folgende Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigt:
- aktuelles erweitertes Führungszeugnis (muss bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragt werden), das nicht älter als 3 Monate sein darf
- Kopie des Originalführerscheins
- Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens von einem Augenarzt, vom Betriebs- bzw. Arbeitsmediziner, einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (TÜV), einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung (Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 2 FeV müssen erfüllt sein), die bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein darf (§ 12 Abs. 7 FeV)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung vom Betriebs- bzw. Arbeitsmediziner oder Hausarzt (Anforderungen nach Anlage 5 FeV), die bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein darf (Anlage 5 Nr. 3 FeV)
- Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FeV oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (Beachtung der Grundsätze nach Anlage 15 FeV), das bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein darf (Anlage 5 Nr. 3 FeV)
Hinweis: In der Regel wird beim Betriebs- bzw. Arbeitsmediziner und beim TÜV die komplette Untersuchung durchgeführt. Bei Fragen zu den Kosten für die Gutachten wenden Sie sich bitte an die Untersuchungsstelle bzw. an den Arzt selbst.
Gebühr i. H. v. 38,80 Euro
Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Ersatzführerschein
Ersatzausstellung bei Verlust / Diebstahl / Austausch
Verlust und Diebstahl des Führerscheins
Es werden folgende Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigt:
- aktuelles Lichtbild, das der Passverordnung entspricht
- Karteikartenabschrift von der ausstellenden Behörde des Führerscheins, wenn der Führerschein nicht von Landratsamt Mühldorf a. Inn ausgestellt wurde.
Gebühr i. H. v. 34,30 Euro + 30,70 Euro für die eidesstattliche Versicherung
Bei Abholung des neues Kartenführerschein ist dann noch eine Versicherung an Eides Statt abzugeben (persönliche Vorsprache erforderlich). Mit der eidesstattlichen Versicherung legt der Antragsteller dar, dass der Führerschein abhanden gekommen ist und verpflichtet sich zur sofortigen Abgabe des Führerscheins, sollte dieser wieder aufgefunden werden bzw. in den Besitz des Antragstellers zurückkehren.
Austausch von Kartenführerscheinen
Ein Austausch des Kartenführerscheins ist immer dann notwendig, wenn dieser beschädigt oder nicht mehr lesbar ist. Er kann auch erfolgen, wenn sich z.B. der Familienname geändert hat (ist zwar keine Verpflichtung, aber sinnvoll).
Es werden folgende Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigt:
- aktuelles Lichtbild, das der Passverordnung entspricht
- Originalführerschein
- Karteikartenabschrift von der ausstellenden Behörde des Führerscheins, wenn der Führerschein nicht von Landratsamt Mühldorf a. Inn ausgestellt wurde.
Gebühr i. H. v. 31,00 Euro
Internationaler Führerschein - § 25 a FeV
Voraussetzung ist der Besitz eines gültigen EU-Kartenführerscheins!
In den meisten europäischen Ländern besteht keine Pflicht mehr zum Mitführen des internationalen Führerscheins (Ausnahme: Estland, Lettland und Litauen). Empfohlen wird er jedoch für alle ehemaligen Ostblockländer“, außerdem für Island, Malta und das ehemalige Jugoslawien: Slowenien, Kroatien, Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien mit Kosovo, Montenegro), Bosnien-Herzegowina und Mazedonien.
Aktuelle Information zu Serbien:
Für den Transit durch bzw. den vorübergehenden Aufenthalt in Serbien wird aufgrund der derzeit unklaren Rechtslage und voneinander abweichenden Informationen dringend empfohlen, einen internationalen Führerschein bei sich zu führen. Bei Verkehrskontrollen ist anderenfalls damit zu rechnen, dass die serbische Polizei Bußgelder in Höhe von 150,-- Euro verhängt. Im Falle eines Unfalls unter Beteiligung eines deutschen Staatsbürgers kann dieser bei Nichtsbesitz eines internationalen Führerscheins so behandelt werden, als wäre er ohne Führerschein gefahren. Sofern der Fahrer des Kfz nicht identisch mit dem in den Kfz-Dokumenten eingetragenen Halter ist, muss eine beglaubigte Vollmacht des Halters mitgeführt werden.
Außerhalb von Europa wird der internationale Führerschein grundsätzlich empfohlen. Im Zweifelsfällen empfiehlt es sich für den Antragsteller beim Reiseveranstalter oder der diplomatischen Vertretung des betreffenden Landes in der Bundesrepublik Deutschland bzgl. der Notwendigkeit eines internationalen Führerscheins nachzufragen.
Es werden folgende Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigt:
- aktuelles biometrisches Lichtbild, das der Passverordnung entspricht
- deutscher EU-Kartenführerschein (falls Sie noch keinen EU-Kartenführerschein besitzen, müssen Sie diesen beantragen)
- Karteikartenabschrift von der ausstellenden Behörde des Führerscheins, wenn der Führerschein nicht von Landratsamt Mühldorf a. Inn ausgestellt wurde.
Gebühr i. H. v. 15,-- Euro
Die Gültigkeit des internationalen Führerscheins wird auf 3 Jahre befristet und er gilt auch nur in Verbindung mit dem nationalen Führerschein!
Neuerteilung nach Fahrerlaubnisentzug
- auf Grund einer vorangegangenen Versagung oder Entziehung der in- oder ausländischen Fahrerlaubnis
- nach vorangegangenem Verzicht auf die in- oder ausländische Fahrerlaubnis
- nach Verhängung einer Sperrfrist
Informationsportal zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (externer Link)
Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
Sperrfrist
Der Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis kann frühestens 6 Monate vor Ablauf der sog. "Sperrfrist" gestellt werden. Die Sperrfrist gibt Auskunft, ab wann frühestens eine Fahrerlaubnis wieder erworben werden kann, wird in der Regel vom Amtsrichter festgelegt und lässt sich dem Urteil entnehmen. Entgegen der Meinung der meisten Antragsteller bedeutet das Ende der Sperrfrist nicht automatisch die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Dieser "Irrglaube" ist häufig das Ergebnis mangelnder Aufklärung und Information bei Entzug der Fahrerlaubnis; so unterbleibt meist der Hinweis, dass
- die rechtzeitige Antragstellung auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis und
- meist ein Fahreignungsgutachten (medizinisch-psychologische Untersuchung)
notwendig ist.
Ist die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens oder Überschreitens von 8 im Fahreignungsregister eingetragenen Punkten entzogen, kann diese frühestens 6 Monate nach Abgabe des Führerscheins neu erteilt werden. Da auch hier ein Fahreignungsgutachten notwendig ist, empfiehlt sich eine Antragstellung ca. 3 Monate vor Ablauf dieser gesetzlichen Sperrfrist (§ 4 Abs. 10 StVG).
Vergleich der Fahrerlaubnisklassen alt/neu
Da nach wie vor eine große Anzahl von Antragstellern vor dem Fahrerlaubnisentzug in Besitz der Altklassen war, ist auf dem Antrag unbedingt genau anzugeben, welche neuen Fahrerlaubnisklassen erteilt werden sollen (andernfalls kann eine Bearbeitung nicht erfolgen):
Vergleich der Fahrerlaubnisklassen alt/neu
Fahrerlaubnisklasse alt | Fahrerlaubnisklasse neu |
---|---|
1: | A: leistungsunbeschränkte Krafträder |
1a: Krafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg Erwerb der Klasse 1 nur möglich nach mind. 2-jährigem Besitz der Klasse 1a und ausrei-chender Fahrpraxis (mind. 4000 km) | A2: Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Ge-wicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt |
1b: Krafträder bis 125 cm3, bis 11 kW; für 16- und 17jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit | A1: Inhalt unverändert |
2: Kfz über 7500 kg Züge mit mehr als drei Achsen | C: Kfz über 3500 kg mit Anhänger bis 750 kg CE: Kraftfahrzeuge über 3500 kg mit Anhänger über 750 kg |
3: Kfz bis 7500 kg Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (d.h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden; Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse) | B: |
2, 3: je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbe-förderung in Kraftomnibussen | D: Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Plätzen DE: Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger über 750 kg D1: Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen D1E: Kraftfahrzeuge der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg nicht überschreiten. Der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung verwendet werden. |
4: Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3 / 50 km/h | AM: Zwei- und dreirädrige Kleinkrafträ-der/vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge* max. 45 km/h, max. 50 ccm/4kW, *350 kg (LM) |
5: Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h | L: selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge mit Anhänger bis 25 km/h; land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h |
T: land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, jeweils auch mit Anhängern | |
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie PKW bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen | bleibt unverändert (auch erforderlich für PKW im Linienverkehr, wenn keine Klasse D oder D1 vorhanden ist) |
Mofa: Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25 km/h | Mofa bleibt unverändert. Krankenfahrstühle bis 25 km/h werden Mofas gleichgestellt |
Prüfungsfristen
Des weiteren ist vom Antragsteller auf eine zügige Beibringung der nachfolgend genannten Unterlagen zu achten (s. Antragstellung nach Entzug). Ob Sie eine neue theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung ablegen müssen, teilen wir Ihnen im Rahmen der Antragsbearbeitung mit, d.h. jeder Fall wird von der Fahrerlaubnisbehörde einzeln überprüft.
Antragstellung nach Entzug
Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T
Es werden folgende Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigt:
- zunächst muss der Antrag bei Ihrer Wohnsitzgemeinde bestätigt werden
- aktuelles Lichtbild, das der Passverordnung entspricht
- aktuelles Führungszeugnis (muss bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragt werden), das nicht älter als 3 Monate sein darf
- Nachweis über Schulung in Erster Hilfe (wenn erstmalige Fahrerlaubniserteilung vor dem 01.08.1969 erfolgt war)
- Sehtestbescheinigung (Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 1.1 FeV), die bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein darf (§ 12 Abs. 7 FeV)
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE (gleichzeitige Beantragung von Fahrerlaubnisklasse B notwendig!).
Es werden folgende Unterlagen zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigt:
- zunächst muss der Antrag bei Ihrer Wohnsitzgemeinde bestätigt werden
- aktuelles Lichtbild, das der Passverordnung entspricht
- aktuelles erweitertes Führungszeugnis (muss bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragt werden), das nicht älter als 3 Monate sein darf
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens von einem Augenarzt, vom Betriebs- bzw. Arbeitsmediziner, einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung (Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 2 FeV müssen erfüllt sein), die bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein darf (§ 12 Abs. 7 FeV)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung vom Betriebs- bzw. Arbeitsmediziner oder Hausarzt (Anforderungen nach Anlage 5 FeV), die bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein darf (Anlage 5 Nr. 3 FeV)
Gebühren Neuerteilung:
- 90,- Euro nach 1. Entzug
- 110,- Euro mit Untersuchung bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
- 150,- Euro nach 2. Entzug
Prüfgenehmigung und Prüfungsfristen
Erteilung der Prüfgenehmigung für Fahrschüler
Sobald Sie Ihren Antrag vollständig bei uns eingereicht haben, werden wir diesen bearbeiten und die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg anfordern. Wenn diese Auskunft bei uns eingegangen ist und keine Eintragungen verzeichnet sind, wird nach nochmaliger Überprüfung Ihres Antrages die Prüfgenehmigung erteilt. Sollten Sie Eintragungen haben, so werden diese auf die schwere der Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, usw. überprüft. Die Erteilung der Prüfgenehmigung kann sich dadurch um Wochen verzögern.
Prüfungsfristen
Ab Erteilung der Prüfgenehmigung haben Sie 1 Jahr Zeit, dass Sie zumindest die theoretische Fahrerlaubnisprüfung ablegen. Die praktische Prüfung muss dann innerhalb von 12 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit (§18 Abs. 2 FeV)!
In den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist und die praktische Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eingang der Prüfgenehmigung bestanden ist, muss die technische Prüfstelle die Prüfgenehmigung an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben!
Fahrerlaubnis auf Probe
Fahrerlaubnis auf Probe / Probezeitregelung - Aufbauseminar
Zur Probezeitregelung siehe § 2a StVG i.V.m. § 32 FeV. Diese beträgt zunächst zwei Jahre, gerechnet ab dem Tag der Erteilung der Fahrerlaubnis (d.h. ab Aushändigung des Führerscheins bzw. des vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung).
- Wer eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen in der Probezeit begangen hat, wird von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert, an einem Aufbauseminar, das bei einer berechtigten Fahrschule abzulegen ist, teilzunehmen.
Mit dieser Anordnung wird auch die Probezeit um 2 Jahre verlängert!
- Bei einem alkohol- oder drogenbedingten Verkehrsverstoß innerhalb der Probezeit, wird von der Fahrerlaubnisbehörde die zwingende Teilnahme an einem Aufbauseminar für alkoholauffällige/drogenauffällige Fahranfänger angeordnet.
Die nicht fristgerechte Teilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar führt zum Entzug der Fahrerlaubnis!
- Sollte der Fahrerlaubnisinhaber nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen haben, so erfolgt eine kostenpflichtige Verwarnung durch die Fahrerlaubnisbehörde. Mit dieser Aufforderung wird ihm Nahe gelegt, innerhalb von 2 Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
- Wird nach Ablauf der o.g. Frist (2 Monate) innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen, so wird von der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen.
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Aufgrund von Änderungen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, die zum 23.05.2021 in Kraft getreten sind, wird die Schlüsselzahl 95 nicht mehr im Führerschein eingetragen.
Konform zu den Regelungen der EU ist ein Fahrerqualifikationsnachweis im Scheckkartenformat zusätzlich zum Führerschein auszustellen. Dieser Fahrerqualifikationsnachweis wird durch uns für Sie in Auftrag gegeben, wenn Sie
- bisher die Schlüsselzahl 95 im Führerschein eingetragen hatten, eine Verlängerung beantragen und die notwendigen Nachweise der Weiterbildung vorlegen
- im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E sind und Sie die gewerbeliche Nutzung beantragt haben
- eine Änderung des Führerscheins beantragt haben oder die Berufskraftfahrerqualifikation bei Ihnen notwendig ist.
Für die Ausstellung des Nachweises fällt eine Gebühr in Höhe von € 37,90 an.
Rechtliche Grundlagen siehe: Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG), Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung (BKrFQV)
Vordrucke Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
(körperliche und geistige Eignung an das Sehvermögen)
Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 FeV.
Formulare
Ärztliche Bescheinigung Anlage 6 Nr. 2.1 für Sehvermögen
Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung Anlage 6 Nr. 2.2
Bescheinigung über ärztliche Untersuchung § 11 Abs. 9 + § 48 Abs. 4+5
Anforderung an das Sehvermögen Sehtest-Bescheinigung
Allgemeine Hinweise zur Antragsstellung
- Grundsätzlich muss die Antragstellung durch den Antragsteller persönlich bei unserer Dienststelle vorgenommen werden!
- Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass die Antragstellung bei Ihrer Wohnsitzgemeinde im Einwohnermeldeamt erledigt werden kann. Hier finden Sie die in Frage kommenden Gemeinden:
- Gemeinde Kirchdorf
- Markt Buchbach
- Gemeinde Maitenbeth
- Markt Gars a. Inn
- Gemeinde Rechtmehring
- Markt Haag i. OB
- Gemeinde Reichertsheim
- Stadt Waldkraiburg (nur Fahrschüleranträge!)
- Gemeinde Unterreit
- Bei der Antragstellung muss der Antragsteller seine Identität nachweisen können. Hierzu ist die Vorlage eines gültigen
- Personalausweises (mit Angabe der aktuellen Wohnadresse) oder
- Reisepasses mit amtlicher Meldebescheinigung
notwendig. Das Ausweisdokument ist dann auf Verlangen dem Bediensteten vorzuzeigen.
- Anforderungen an das vorzulegende Lichtbild ab 29. Oktober 2008!
- Das dem Antrag beizufügende Lichtbild muss den Bestimmungen der Passverordnung vom 19.10.2007 entsprechen (sog. biometrisches Foto).
- Aktuelles Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne
- Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen.
- Voraussetzung für die Antragstellung ist ein ordentlicher Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 FeV). Außerdem kann der Antrag nur dann beim Landratsamt Mühldorf a. Inn eingereicht werden, wenn der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz im Landkreis Mühldorf a. Inn hat (§73 Abs. 2 FeV). Sollte der Antragsteller nur seinen Nebenwohnsitz im Landkreis Mühldorf a. Inn haben und er den Antrag trotzdem beim Landratsamt Mühldorf a. Inn einreichen wollen, so ist eine Zustimmung nach § 73 Abs. 2 FeV von der Behörde des Hauptwohnsitzes notwendig.
- Um eine unnötige Verzögerung der Bearbeitung Ihres Antrages zu vermeiden, bitten wir Sie, die Anträge vollständig einzureichen!
- Das Antragsformular kann handschriftlich ausgefüllt werden (deutlich lesbar und in Druckbuchstaben). Für den Fall, dass wir noch Fragen zu Ihrem Antrag haben, geben Sie bitte eine Telefonnummer (auch Handynummer) an, unter der wir Sie erreichen können.
- Die Abholung von Karteikartenabschriften oder eine Auskunft über den Stand der Bearbeitung eines Antrages kann im Regelfall durch eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen.