Unterhalt
Wichtiger Hinweis:
Bitte vereinbaren Sie bei Vorsprachen im Amt unbedingt einen Termin und geben Sie bei Ihren Anschreiben und Benachrichtigungen immer
- den Grund Ihrer Anfrage (z.B. Beistandschaft)
- das Aktenzeichen
- oder den Namen des Kindes an.
Datenschutz ist für uns sehr wichtig und Ihre Angaben werden vertraulich behandelt. Nähere Informationen zur Verarbeitung, Speicherung und Weitergabe Ihrer Daten finden Sie auf unserer Internetseite oder wenden Sie sich an unsere Mitarbeitenden.
Für betreuende Elternteile und deren Kinder, die im Landkreis Mühldorf a. Inn ihren Erst-Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, bietet das Amt für Jugend und Familie u.a. folgende Unterstützungsmöglichkeiten an:
Beistandschaft
Die Beistandschaft ist ein kostenfreies Angebot der Jugendämter. Damit beauftragen Sie uns, Ihr Kind in Unterhaltsangelegenheiten und/oder bei der Vaterschaftsfeststellung zu vertreten. Die Beistandschaft ist keine hoheitliche Tätigkeit einer Behörde, sondern ein Angebot der Kinder- und Jugendhilfe. Unterhaltsangelegenheiten sind zivilrechtlicher Natur.
Antragsvoraussetzungen:
- Sie sind allein sorgeberechtigt oder das Kind lebt überwiegend bei Ihnen, wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht haben
- Sie und Ihr Kind haben Ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt Im Landkreis Mühldorf a. Inn
- Das Kind hat das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet
Ihre elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Allerdings ist der Beistand/ die Beiständin in allen Unterhaltssachen ebenfalls gesetzliche Vertretung des Kindes und somit ohne Weisungsbefugnis von Ihnen tätig. Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der Beistandschaft mögliche Kosten (z.B. Gericht, Anwälte der Gegenseite), nicht über den Landkreis getragen werden. Verfahrenskostenhilfe muss über das örtlich zuständige Gericht beantragt werden.
Vaterschaft:
Wir vertreten Ihr Kind gerichtlich und außergerichtlich in Sachen Feststellung der Vaterschaft
Unterhalt:
Wir berechnen den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes anhand des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils. Wir vertreten Ihr Kind in gerichtlichen Verfahren, falls erforderlich. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir, die Unterhaltsverpflichtung titulieren zu lassen. Wir kümmern uns um die Einforderung der Unterhaltsbeträge, auch im Wege der Zwangsvollstreckung. Wenn Sie Unterhaltsersatzleistungen (UVG, SGB II) beantragen oder bereits beziehen, können Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe der ausbezahlten Leistungen nicht über den Beistand/ die Beiständin geltend gemacht werden.
Antragstellung:
Der Antrag auf Beistandschaft mit begleitenden Unterlagen und weiteren Informationen ist bei den SachbearbeiterInnen der Beistandschaft erhältlich.
Ihre Ansprechpartner (nach Buchstaben des Nachnamens Ihres Kindes aufgeteilt)
Michaela Sajdak
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Ulrike Müller
Zimmer-Nr.: 1.70
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
(Kopie 3)
Melanie Böhm
Zimmer-Nr.: 1.65
Töginger Str.18
84453 Mühldorf a. Inn
Martin Kronberger
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Daniela Scharras
Zimmer-Nr.: 1.70
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Thomas Wanke
Zimmer-Nr.: 1.68
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Teamleitung
Marion Stögmeier
Zimmer-Nr.: 1.66
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Beratung und Unterstützung
Das Amt für Jugend und Familie berät und unterstützt alleinerziehende Elternteile und volljährige Unterhaltsberechtigte (bis 21 Jahre) auf Anfrage u.a. bei folgenden Angelegenheiten:
Auch volljährige Kinder können, sofern sie sich in beruflicher oder schulischer Ausbildung befinden, zur Sicherstellung ihres Lebensbedarfs, Unterhalt (Barunterhalt, Naturalunterhalt) beanspruchen, wenn die eigenen Einkünfte nicht ausreichen um den gesamten Unterhaltsbedarf zu decken. Die Unterhaltspflicht der Mütter und Väter ist nicht auf ein bestimmtes Höchstalter des volljährigen Kindes beschränkt. Sie schulden dem volljährigen Kind Unterhalt in der Regel bis zum Abschluss der ersten beruflichen Ausbildung. Das volljährige Kind muss diese jedoch zielstrebig betreiben. Die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit der Mütter und Väter ist zu berücksichtigen.
Unterhaltsansprüche sind zivilrechtlicher Natur und im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Ein vermeintlicher Unterhaltsanspruch muss vom berechtigen volljährigen Kind aktiv eingefordert werden. Wichtig ist, dass alle Beteiligten mitwirken und zur Lösungsfindung aktiv beitragen. Zunächst sollte eine außergerichtliche Einigung mit den Eltern versucht werden. Ansonsten kommt der Weg über das Familiengericht in Frage.
Das Unterhaltsrecht ist mitunter sehr kompliziert und deshalb stehen wir Ihnen gerne nach § 18 Abs. 4 SGB VIII beratend und unterstützend zur Seite. Dieses Angebot ist für Sie kostenfrei. Eine Übernahme von Auslagen, Kosten (z.B. Gericht) oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Beratung und Unterstützung anfallen können, ist allerdings nicht möglich. Vor Antragstellung bitten wir Sie, mit uns Kontakt aufzunehmen.
Antragstellung: Antragsformular hier herunterladen
Das können wir tun:
- Berechnung des Unterhaltsanspruchs anhand vorgelegter Einkommensunterlagen der Eltern
- Beratungsgespräch und Erörtern möglicher Probleme
- Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten und Alternativen
- Unterstützung beim Schriftverkehr in dieser Sache
Was wir nicht tun können:
- Vertreten von jungen Erwachsenen nach außen (der Schriftverkehr erfolgt in Ihrem Namen)
- Vertretung vor Gericht (Anwaltszwang!)
- Beraten der Eltern bzgl. Unterhalt für ihr volljähriges Kind
- Beratung von Erwachsenen über 21 Jahren
- Beratung in sonstigen schwierigen Lebenslagen
- Beratung außerhalb unseres Zuständigkeitsbereichs
Ihr Ansprechpartner nach Buchstaben aufgeteilt:
A - M: Michaela Sajdak
N - Z: Martin Kronberger
(Kopie 4)
Martin Kronberger
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Michaela Sajdak
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Auch alleinerziehende getrenntlebende Elternteile haben einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil aus Anlass der Geburt. Dieser besteht 6 Wochen vor und 8 nach der Geburt und kann weiterbestehen, wenn zur Pflege und Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann oder dies in Folge einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung nicht möglich ist. Auch ist eine Erstattung von Kosten möglich, die anlässlich der Schwangerschaft oder Entbindung entstehen und von Dritten nicht erststattet werden. Es handelt sich hier nur um notwendige und erforderliche Kosten. Wahl- und Wunschleistungen fallen nicht darunter und auch allein der Rat eines Arztes zu einer besseren Leistung ist nicht maßgeblich. Sofern Sie Leistungen nach dem SGB beziehen, geht Ihr diesbezüglicher Anspruch bis zur Höhe der ausbezahlten Leistung auf den Leistungsträger über und kann von Ihnen dann nicht mehr gefordert werden. Dies gilt auch für Sachkostenerstattungen, die Sie anlässlich der Geburt erhalten haben. Unterhaltspflichtig ist nur der, der auch leistungsfähig ist. Da in vielen Fällen vorrangige Unterhaltsverpflichtungen, Einkommen und Selbstbehalte eine Realisierung eines möglichen Anspruchs nach § 1615l BGB einschränken oder ausschließen, bitten wir Sie, vor einer Antragstellung zu uns Kontaktaufzunehmen.
Antragstellung: Der Antrag ist bei den SachbearbeiterInnen der Beistandschaft erhältlich.
Das können wir tun:
- Berechnung des Unterhaltsanspruchs anhand vorgelegter Einkommensunterlagen
- Beratungsgespräch und Erörtern möglicher Probleme
- Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten und Alternativen
- Unterstützung beim Schriftverkehr in dieser Sache
Was wir nicht tun können:
- Vertreten nach außen (der Schriftverkehr erfolgt in Ihrem Namen)
- Vertretung vor Gericht (Anwaltszwang!)
- Beratung in sonstigen schwierigen Lebenslagen
- Beratung außerhalb unseres Zuständigkeitsbereichs
Bitte entnehmen Sie den/die für Sie zuständige/n Mitarbeiter/in aus der Aufteilung für den Bereich Beistandschaften.
Da das Unterhaltsrecht mitunter sehr kompliziert sein kann, empfehlen wir Ihnen die Einrichtung einer Beistandschaft, die einen größeren Handlungsspielraum zur Unterhaltsrealisierung ermöglicht.
Sollte die Einrichtung einer Beistandschaft für Sie nicht in Frage kommen, so bieten wir Ihnen gerne die Möglichkeit einer kostenfreien Beratung. Diese erfolgt über den/die zuständige/n Sachbearbeiter/in der Beistandschaft. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin, damit wir uns Zeit für Sie nehmen können. Wir benötigen von Ihnen einen Antrag mit Einverständniserklärung (pdf), den Sie bitte vorab bei uns einreichen oder zum Gespräch mitbringen. Der Beratungsverlauf und dessen Inhalte sind von uns zu dokumentieren. Selbstverständlich behandeln wir Gesprächsinhalte vertraulich.
Bitte entnehmen Sie den/die für Sie zuständige/n Mitarbeiter/in aus der Aufteilung für den Bereich Beistandschaften.
Beurkundungen
Beurkundung von:
- Vaterschaftsanerkennungen
- Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
- Sorgeerklärungen
- Unterhaltsverpflichtungen
Termine nur nach Vereinbarung!
Für Terminanfragen bzgl. einer Beurkundung nutzen Sie bitte das entsprechende Onlineverfahren.
Ort:
Landratsamt
Hauptgebäude
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Das Angebot ist für Sie kostenfrei.
Sie erhalten den nächstmöglichen Termin nach Bearbeitung Ihrer Anmeldung per Email. Achten Sie bitte auf die Gültigkeit der Ausweisdokumente. Je nach Nachfrage kann es zu längeren Wartezeiten bei der Terminvergabe kommen. Wir bitten Sie, den Termin pünktlich wahrzunehmen und bei Verhinderung rechtzeitig abzusagen.
Kurzfristig frei werdende Termine können Sie im online-Terminvergabeverfahren einsehen. Diese werden von uns zeitnah wieder freigeschaltet.
Weitere Informationen zu:
- Gemeinsamer elterlicher Sorge (pdf)
- Information on parental custody for parents who are not married to each other (pdf)
- Vaterschaft/ Unterhalt (pdf)
Zur Kontaktaufnahme mit den untenstehenden Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern nutzen Sie bitte dieses sichere Kontaktformular.
(Hinweise zum sicheren Kontaktformular finden Sie hier)
Ihre Ansprechpartner:
Martin Kronberger
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Daniela Scharras
Zimmer-Nr.: 1.70
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Michaela Sajdak
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Thomas Wanke
Zimmer-Nr.: 1.68
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn
Unterhaltsvorschuss
Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) will Kindern, die in einer Teilfamilie leben und ihren allein erziehenden Müttern und Vätern wirtschaftlich helfen.
Leistungen nach dem UVG erhält ein Kind, wenn es unter anderem
- in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- hier bei einem allein erziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen erhält und
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Für Kinder zwischen dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- das Kind darf keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ALG-II-Leistungen) beziehen oder
- durch die Zahlungen der Unterhaltsvorschussleistungen wird die Hilfebedürftigkeit vermieden oder
- der alleinerziehende Elternteil muss bei ergänzendem Sozialleistungsbezug mindestens ein Einkommen in Höhe von monatlich 600 Euro brutto erzielen.
Wie hoch sind die Leistungen nach dem UVG?
Die Höhe der UVG-Leistungen richtet sich wie der Unterhalt nach den für die betreffende Altersstufe festgelegten Regelbeträgen in der Regelbetragsverordnung.
Nach Abzug des zu zahlenden Erstkindergeldes ergeben sich ab 01.01.2024 folgende Beträge:
- 230,00 Euro bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
- 301,00 Euro bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
- 395,00 Euro bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Hiervon abgezogen werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Waisenbezüge, sowie bei Kindern ab dem 15. Lebensjahr, die keine allgemeinbildende Schule besuchen, anrechenbare Einkünfte.
Die UVG-Leistungen müssen Sie schriftlich im Amt für Jugend und Familie beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der UVG-Stelle oder online hier:
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Ergänzender Fragebogen bei Kindern ab 12 Jahren
BITTE BEACHTEN: Dieser Antrag ist nur mit eigenhändiger Unterschrift des Antragstellers gültig.
Anträge ohne Unterschrift können nicht bearbeitet werden!
Bei Vorsprachen im Amt vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin!
Ihre Ansprechpartner (nach Buchstaben des Nachnamens Ihres Kindes aufgeteilt)
(Kopie 19)
Eschler
Zimmer-Nr.: 0.05
Am Industriepark 3
84453 Mühldorf a. Inn
Manuela Hölzlhammer
Zimmer-Nr.: 0.05
Am Industriepark 3
84453 Mühldorf a. Inn
Christine Kagerer
Zimmer-Nr.: 0.04
Am Industriepark 3
84453 Mühldorf a. Inn
Diana Albrecht
Zimmer-Nr.: 0.04
Am Industriepark 3
84453 Mühldorf a. Inn
(Kopie 14)
Bianca Beck
Zimmer-Nr.: 0.04
Am Industriepark 3
84453 Mühldorf a. Inn