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Asylbewerberleistungen

Leistungsberechtigte

Leistungsberechtigte

Leistungsberechtigt sind u.a. Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen (Asylbewerber),
  • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist (Asylsuchende im Flughafenverfahren),
  • eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
    • nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes wegen des Krieges in ihrem Heimatland,
    • nach § 25 Absatz 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz oder nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt.
  • eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist (abgelehnte Asylbewerber),
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der genannten Personenkreise,
  • einen Folgeantrag nach § 71 Asylgesetz oder einen Zweitantrag nach § 71a Asylgesetz gestellt haben.
Leistungsumfang

Leistungsumfang

Die Leistungen für Berechtigte nach  dem Asylbewerberleistungsgesetz setzen sich zusammen aus:

  • dem notwendigen Bedarf zur Sicherung des physischen Existenzminimums sowie
  • dem notwendigen persönlichen Bedarf zur Sicherstellung des sog. soziokulturellen Existenzminimums.

 

Sprachmittler für Asylbewerber bei Arztbesuchen

Sprachmittler für Asylbewerber bei Arztbesuchen

Es besteht die Möglichkeit als Sprachmittler bei Arztterminen tätig zu werden, sofern Art und Schwere der Krankheit dies notwendig machen und der Arzt auf die Anwesenheit eines Sprachmittlers besteht. Der Arzt muss die zwingend medizinische Notwendigkeit einer Übersetzung sowie die Anwesenheitszeit in der Arztpraxis bestätigen. 

Sie erhalten ein festgesetztes Honorar für jede Stunde, angefangene Stunden dürfen aufgerundet werden. Es kann nur die Anwesenheitszeit in der Praxis erstattert werden. Die Fahrzeit, Fahrtkosten, Telefonkosten usw. werden nicht erstattet.

Bitte beachten Sie, dass Übersetzungen bei Ärzten für Asylbewerber die länger als 18 Monate in Deutschland leben, nicht über das Landratsamt Mühldorf a. Inn abzurechnen sind. Es werden grundsätzlich nur Kosten für Asylbewerber unter 18 Monate in Deutschland übernommen. Sollten Sie sich unsicher sein, bitten wir Sie vorher eine telefonische Anfrage zu stellen.

Den Antrag für Sprachmittlertätigkeiten finden Sie unter Formulare.

Ansprechpartner

Ansprechpartner

Ansprechpartner (Kopie 1)

(Kopie 2)

Marina Güntner

Asylbewerberleistungen und Unterkunftsverwaltung

A – B

Außenstelle Ausländerrecht und Asyl

Zimmer-Nr.: 1.12
Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-871
marina.guentnerlra-mue.de

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Tina Dantmann

Asylbewerberleistungen und Unterkunftsverwaltung

C – Mah

Außenstelle Ausländerrecht und Asyl

Zimmer-Nr.: 1.12
Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-731
tina.dantmannlra-mue.de

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Agatha Sokolov

Asylbewerberleistungen und Unterkunftsverwaltung

Mai – Z

Außenstelle Ausländerrecht und Asyl

Herzog-Friedrich Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-942
agatha.sokolovlra-mue.de

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Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

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Herzog-Friedrich-Str. 3
84453 Mühldorf a. Inn

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Dienstag:        08:00 - 12:00 Uhr
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Persönliche Vor-Ort Termine nur nach vorheriger Terminvereinbarung!