BAföG / Meister-BAföG
BAföG
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe der Ausbildungsförderungsgesetze, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Gefördert werden können nur die in § 2 BAföG genannten förderfähigen Ausbildungen. Abhängig von der besuchten Schulart sind auch die Bedarfs-/Fördersätze unterschiedlich hoch. Es wird unterschieden zwischen Ausbildungen, für die das BAföG als Zuschuss gewährt wird, und Ausbildungen, die zu 50% als unverzinsbares Staatsdarlehen gewährt werden.
Ausbildungsförderung wird nur gewährt, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel (Bedarf) anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf den Bedarf wird daher nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten und der Eltern in dieser Reihenfolge angerechnet.
Antragserfordernis und Zuständigkeit
Ausbildungsförderung wird grundsätzlich nur vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, d. h. ab dem Monat, in dem mit dem Unterricht oder den Vorlesungen tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem der Antrag schriftlich beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingeht. Rückwirkend wird Ausbildungsförderung nicht geleistet.
Für jeden Bewilligungszeitraum ist ein neuer Antrag erforderlich. Dieser sollte zur Vermeidung von Zahlungsunterbrechungen im Wesentlichen vollständig spätestens zwei Monate vor Ablauf des alten Bewilligungszeitraumes gestellt werden.
Die Antragsformblätter sind beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung erhältlich oder können über diese Internetseiten online bezogen werden.
Alternativ kann der Antrag auch online ausgefüllt und abgeschickt werden (Ein Ausdruck muss zusätzlich in Papierform eingeschickt werden. Das Antragsdatum ist der Eingang des Papierausdrucks!
Zuständig sind folgende Ämter:
- bei einer Ausbildung an Hochschulen: das Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk am Sitz der Hochschule;
- bei einer Ausbildung an Abendgymnasien, Kollegs, Berufsoberschulen, Höheren Fachschulen, Akademien und Fachakademien: das Amt für Ausbildungsförderung beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Ausbildungsstätte liegt;
- bei einer Ausbildung an sonstigen Schulen: das Amt für Ausbildungsförderung beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Eltern ihren ständigen Wohnsitz haben
- bei einer Ausbildung an einer Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt: das Amt für Ausbildungsförderung beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat
Weitere Informationen finden Sie unter www.bafög.de
Meister-BAföG
Ziel der individuellen Förderung nach dem AFBG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) ist es, Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen.
Förderfähig sind nur Maßnahmen nach §§ 2 und 4 AFBG. Gefördert wird bei Teilzeitmaßnahmen mit einem Maßnahmedarlehen für die Ausbildungskosten und bei Vollzeitmaßnahmen mit einem Maßnahmedarlehen und einem monatlichen Unterhaltsbeitrag (teilweise Darlehen, teilweise Zuschuss).
Der Unterhaltsbeitrag verringert sich um das anrechenbare Einkommen und Vermögen des Maßnahmeteilnehmers sowie das anrechenbare Einkommen seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten; das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht.
Antragstellung
Anträge auf Förderung nach dem AFBG sind bei den Ämtern für Ausbildungsförderung bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten auf den dort erhältlichen Antragsformblättern zu stellen.
Örtlich zuständig ist das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bereich der Teilnehmer bei Antragstellung seinen ständigen Wohnsitz hat.
Die Förderung wird von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Die Leistung endet mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird. Abweichend hiervon endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer abgebrochen oder vom Maßnahmeträger gekündigt wird. Bei Teilzeitmaßnahmen ist eine Antragsstellung bis zum Ende des Maßnahmeabschnitts unter Erhalt der vollen Förderung möglich.
Die amtlichen Formblätter zum Meister-BAföG können Sie über diese Internetseite einsehen bzw. herunterladen. Alternativ kann der Antrag auch online ausgefüllt und abgeschickt werden (Ein Ausdruck muss zusätzlich in Papierform eingeschickt werden. Das Antragsdatum ist der Eingang des Papierausdrucks!
Ansprechpartner
(Kopie 1)
Thomas Karl
BAföG: A - H; Rentenberatung
Zimmer-Nr.: 119
Schillerstraße 33
84453 Mühldorf a. Inn
Gesine Trenkler
I - R
Zimmer-Nr.: 120
Schillerstraße 33
84453 Mühldorf a. Inn
Sieglinde Huber
S - Z
Zimmer-Nr.: 119
Schillerstraße 33
84453 Mühldorf a. Inn