Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt
Voraussetzungen
Grundsätzlich können Personen, die weniger als 3 Stunden täglich erwerbsfähig sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, einen Leistungsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII haben.
Mit Erreichen der Altersgrenze bzw. bei dauerhafter voller Erwerbsunfähigkeit besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII.
Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit wird durch den Rentenversicherungsträger vorgenommen.
Im Wesentlichen ist die Leistungsberechnung bei Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung gleich.
Personen, die über 3 Stunden täglich erwerbsfähig sind, können Leistungen zum Lebensunterhalt durch das Jobcenter Mühldorf a. Inn erhalten, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an das Jobcenter Mühldorf a. Inn.
Die wichtigsten Informationen im Überblick
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst den Bedarf eines Menschen, insbesondere:
- Ernährung
- Bekleidung
- eine angemessene Unterkunft
- Bedürfnisse des täglichen Lebens
- Heizung und Haushaltsenergie
- notwendige Hausratsgegenstände
Um den notwendigsten Lebensunterhalt sicherzustellen, wird im Normalfall folgende Berechnung aufgestellt:
Regelbedarfsstufe
+ Mehrbedarf
+ angemessene Miete
+ angemessene Heizkosten
= BEDARF
Regelbedarf ab 01.01.2023 und 01.01.2024
Die Regelbedarfsstufen decken einmalige und laufende Bedarfe pauschaliert ab
Regelbedarfsstufe 1 | Alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte | 502€ | 563€ |
Regelbedarfsstufe 2 | Volljährige Ehegatten und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsberechtigte, die gemeinsam leben und wirtschaften | 451€ | 506€ |
Regelbedarfsstufe 3 | Für eine erwachsene Person in Einrichtungen | 402€ | 451€ |
Regelbedarfsstufe 4 | Jugendliche von 15 bis 17 Jahren | 420€ | 471€ |
Regelbedarfsstufe 5 | Kinder von 6 bis 14 Jahren | 348€ | 390€ |
Regelbedarfsstufe 6 | Kinder bis 6 Jahre | 318€ | 357€ |
Angemessene Kosten der Unterkunft
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die angemessenen Mietwerte richten sich nach den im Landkreis Mühldorf a. Inn geltenden Richtlinien sowie dem bundesweit geltenden Betriebs- und Heizkostenspiegel und können bei den jeweiligen Sachbearbeitern erfragt werden.
Einkommen und Vermögen
Einkommen:
Verfügt jemand über Einkommen, das höher ist als der sich errechnende Bedarf, ist er nicht sozialhilfebedürftig. Ist das Einkommen niedriger als der Bedarf, wird die fehlende Differenz als Sozialhilfe gewährt.
Vermögen:
Bevor jedoch Sozialleistungen gewährt werden, ist auch das vorhandene Vermögen zu überprüfen. Dazu zählen nicht nur Geldwerte wie z. B. Sparbücher, Bargeld oder Lebensversicherung, sondern auch Wertgegenstände wie beispielsweise ein PKW über 7.500 €. Wenn der gesetzlich festgelegte Vermögensschonbetrag (derzeit 10.000,00 € bei einer alleinstehenden Person) überschritten wird, ist vorrangig das vorhandene Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen.
Einmalige Beihilfe
Neben den laufenden Leistungen kommen auch einmalige Beihilfen in Frage, z. B.:
- Wohnungserstausstattung
- Erstausstattung Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt
- Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepakte für Kinder und Jugendliche
Diese Beihilfen können auch Bürger erhalten, die mit ihrem Einkommen nur knapp über dem Bedarf liegen. Der entsprechende Einkommensüberhang ist jedoch bei der Berechnung mit zu berücksichtigen.
Hier finden Sie das Antragsformular für die einmalige Beihilfe.
Antragstellung
Da Sozialleistungen nicht für die Vergangenheit bewilligt und auch nicht zur Abdeckung von Schulden geleistet werden, ist es wichtig, Anträge möglichst bald nach Eintreten der Notlage schriftlich zu stellen.
Anträge auf Sozialhilfeleistungen können bei der Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes gestellt werden und sind auch dort erhältlich. Dort ist man Ihnen auch beim Ausfüllen des Antrages behilflich.
Die Anträge finden Sie auch hier.
Den Online-Antrag über die Weitergewährung der Sozialleistungen finden Sie hier.
Dem Antrag sind jegliche Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen, z. B. Rentenbescheide, Lohnabrechnungen, Bescheide des Jobcenters, Mietvertrag, Kontoauszüge, Sparbücher, Versicherungspolicen, etc.
Gerne können Sie sich vor einer Antragstellung im Landratsamt beraten lassen.
Wichtiger Hinweis:
Um Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte vor jeder persönlichen Vorsprache unbedingt einen Termin mit uns.
Ansprechpartner
Bettina Schlögl
A, B, Ka - Kk
Zimmer-Nr.: 102
Schillerstraße 33
84453 Mühldorf a. Inn
Maria Haupt
C, D, E, F, Grq - Gz
Zimmer-Nr.: 107
Schillerstraße 33
84453 Mühldorf a. Inn
Leon Sedlmaier
Ga - Gro, M (+ Haushaltshilfen, Adalbert-Stifter-Wohnheim)
Schillerstraße 33
84453 Mühldorf a. Inn
Bettina Baumgartner
H, L
Zimmer-Nr.: 105
Schillerstraße 33
84453 Mühldorf a. Inn
Alina Neher
Bildung und Teilhabe: K - Mi Grundsicherung: I, J, Kl – Kz, N
Zimmer-Nr.: 101
Schillerstraße 33
84453 Mühldorf a. Inn
Birgit Höllbauer
O, P, Q, R, S
Zimmer-Nr.: 105
Schillerstraße 33
84453 Mühldorf a. Inn
Sonja Ademi
T, U, V, W, X, Y, Z
Zimmer-Nr.: 107
Schillerstraße 33
84453 Mühldorf a. Inn
Unterhaltsleistungen
Verwandte in gerader Linie sind gemäß § 1601 BGB grundsätzlich verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Ebenso schulden sich getrennt lebende Ehegatten und geschiedene Ehegatten Unterhalt. Hat der Leistungsberechtigte zivilrechtliche Unterhaltsansprüche, gehen diese für die Zeit der Hilfegewährung auf den Träger der Sozialhilfe über (§ 94 Abs.1 Satz1SGB XII).
Vom Sozialhilfeträger werden ausschließlich Unterhaltsansprüche ersten Grades geprüft, d.h. Ansprüche gegen getrennt lebende Ehegatten, geschiedene Ehegatten, Kinder und Eltern.
Einschränkung seit dem Jahr 2020
Aufgrund des Angehörigen-Entlastungsgesetzes bleiben seit 01.01.2020 Unterhaltsansprüche gegenüber den volljährigen Kindern und Eltern des Leistungsempfängers unberücksichtigt, sofern deren Jahresbruttoeinkommen unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt. Es wird dabei das Einkommen jeder unterhaltspflichtigen Person einzeln betrachtet.
Heranziehung Unterhaltspflichtiger - Rückgriff gegen Angehörige von Sozialleistungsempfängern.
Ansprechpartner für Unterhalt
(Kopie 2)
Barbara Märkl
Zimmer-Nr.: 108
Schillerstraße 33
84453 Mühldorf a. Inn