Biogasanlagen
Biogasanlagen dienen der Erzeugung von Gas durch Vergärung von organischer Substanz/Biomasse wie Gülle, Festmist, nachwachsende Rohstoffe. In landwirtschaftlichen Biogasanlagen werden meist tierische Exkremente (Gülle, Festmist) und Energiepflanzen als Substrat eingesetzt. In nicht-landwirtschaftlichen Anlagen wird Material aus der Biotonne verwendet oder Abfallprodukte aus der Lebensmittelproduktion. In der Regel wird das entstandene Gas in einem Blockheizkraftwerk zur Strom- und Wärmeerzeugung genutzt.
In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte, wird die Beseitigung tierischer Nebenprodukte europaweit einheitlich geregelt. Die Verordnung ist seit 04.03.2011 in Kraft und gilt in jedem Mitgliedsstaat unmittelbar.
Ablauf des veterinärrechtlichen Zulassungsverfahrens
1. Alle Biogasanlagen, die am 29. Januar 2004 rechtmäßig betrieben wurden, gelten als vorläufig zugelassen bis 29. Juli 2004, die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat jeder bekannten Anlage intern eine vorläufige Zulassungsnummer zugeteilt.
2. Rechtzeitig bis zum 29. Juli 2004 muss von den Biogasanlagenbetreibern beim Landratsamt der Antrag auf endgültige Zulassung gestellt werden, ansonsten erlischt die vorläufige Zulassung und es dürfen in der Biogasanlage keine tierischen Nebenprodukte mehr eingesetzt werden.
3. Wurde der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bis zum 29.07.04 gestellt, gilt die Anlage solange weiter als vorläufig zugelassen, bis über den Antrag entschieden wurde.
4. Entspricht die Anlage den Anforderungen der EG-VO Tierische Nebenprodukte, so wird sie endgültig zugelassen, die Biogasanlagenbetreiber erhalten einen Zulassungsbescheid mit Zulassungsnummer.
5. Biogasanlagen, die neu in Betrieb genommen werden sollen, oder in denen tierische Nebenprodukte eingesetzt werden sollen, deren Einsatz bisher nicht genehmigt war, benötigen sofort eine endgültige Zulassung. Die Biogasanlagenbetreiber müssen den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen einreichen und dürfen die tierischen Nebenprodukte erst dann einsetzen, wenn sie die veterinärrechtliche Zulassung erhalten haben. Sofern die Anlage von der Regierung auch nach Immissionsschutzrecht genehmigt werden muss, ergeht nur ein immissionsschutzrechtlicher Bescheid. Dieser umfasst auch die veterinärrechtliche Zulassung, die gegebenenfalls erst mit Erfüllung der Auflagen wirksam wird.
*) ausgenommen von der Zulassungspflicht sind Biogasanlagen, die außer Küchen- und Speiseabfällen keinerlei weitere tierische Nebenprodukte, auch nicht Gülle oder Mist verarbeiten.