Abstimmung
Bürgerbegehren und Bürgerentscheide
Seit 1995 können Bürgerinnen und Bürger in Bayern durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheide direkt an den Entscheidungen der Gemeinden und Landkreise über ihre örtlichen Angelegenheiten mitwirken. Die gesetzliche Grundlage hierzu bildet Artikel 18 a der Gemeindeordnung und Artikel 12 a der Landkreisordnung. Der Fachbereich 34 ist mit den Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden auf Landkreisebene befasst. Gegenstand eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids auf Landkreisebene können Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises sein. Das sind Angelgenheiten, die der Landkreis selbständig und eigenverantwortlich zu regeln hat.
Als staatliche Aufsicht wirkt das Landratsamt Mühldorf a. Inn bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden der Städte und Gemeinden mit.