Industrieemissionsrichtlinie
Überwachungsprogramm des Landratsamtes Mühldorf a. Inn für den Bereich Immissionsschutz
Gemäß § 52a BImSchG soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Mühldorf a. Inn sicherstellen. Im Überwachungsprogramm werden nur die im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Mühldorf a. Inn liegenden Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL, im Anhang 1 der 4. BImSchV, Spalte d mit „E" gekennzeichnet) einschließlich der wasserwirtschaftlich zugeordneten Überwachung von Einleitungen nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) aufgeführt. Diese Anlagen sind in der Anlage 1 aufgelistet. Das Überwachungsprogramm wurde aus dem Überwachungsplan der Regierung von Oberbayern entwickelt. Dieser Überwachungsplan ist im Internet einsehbar. Die E-Anlagen im Landkreis Mühldorf a. Inn, für die andere Überwachungsbehörden zuständig sind, sind der Anlage 4 zu entnehmen.
1. Zuständigkeit und Geltungsbereich
Das Landratsamt Mühldorf a. Inn ist nach Art. 4 Abs. 1 BayImSchG zuständige Überwachungsbehörde für alle nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen im Landkreis Mühldorf a. Inn mit Ausnahme von
- Anlagen der öffentlichen Versorgung zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 MW, sowie für Elektroumspannanlagen der öffentlichen Versorgung mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder,
- Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung und Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung sowie
- Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen
- Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen
2. Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung
Das Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung der E-Anlagen ist Anlage 2 zu entnehmen. § 52a BImSchG sieht für E-Anlagen eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Die Basis hierfür bildet Artikel 23 der IE-RL. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Das in Anlage 2 beigefügte Bewertungsschema wird für jede Anlage im Geltungsbereich des Überwachungsprogrammes herangezogen.
Das Bewertungsschema ist unterteilt in die Blöcke A, B und C. Zuerst werden im Block A die Anlagenkriterien anhand formaler Kriterien bewertet, die analog auch auf die vom Geltungsbereich der 13./17. BImSchV erfassten Anlagen anzuwenden sind. Insgesamt können danach 34 Punkte vergeben werden. Ab 18 Punkten wird die Anlage als Zwischenergebnis einem 1-jährigen Turnus zugeordnet und unter 18 Punkten einem 3-jährigen Turnus. Anschließend wird im Block B durch die Betreiberkriterien das in A ermittelte Zwischenergebnis angepasst. So kann beispielsweise bei Betrieben die Teilnahme an EMAS dazu führen, dass die Anlage im Endergebnis (C) im 2-jährigen Turnus (Risikostufe 2) zu überwachen ist.
Wird bei einer routinemäßigen Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, ist innerhalb von 6 Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung (nicht routinemäßige Überwachung) durchzuführen.
3. Nicht routinemäßige Überwachung
Eine nicht routinemäßige Überwachung ist entsprechend der jeweiligen Situation durchzuführen.
Insbesondere in folgenden Fällen kann eine „nicht routinemäßige" Überwachung erforderlich sein:
- Neugenehmigung einer Anlage (im Zusammenhang mit der Abnahme)
- durchgeführte Änderungsgenehmigung (im Zusammenhang mit der Abnahme)
- Anzeige nach § 15 BImSchG
- Nichteinhaltung von Vorschriften und Genehmigungsauflagen
- besondere Vorkommnisse wie z.B. umweltrelevante Störungen, Störfälle, Zwischenfälle
- zur Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs nach der Behebung von Störungen
- Beschwerden
Hierbei kommen im Wesentlichen folgende Maßnahmen in Frage:
- unverzügliche Prüfung von Meldungen und Unterlagen
- Vor-Ort-Besichtigungen
- Prüfung und ggf. Veranlassung von Abhilfemaßnahmen
- Information anderer betroffener Behörden
4. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden
Das Landratsamt Mühldorf a. Inn legt das Datum der Vor-Ort-Besichtigung entsprechend den Vorgaben des Überwachungsprogramms fest und lädt hierzu alle betroffenen Fachstellen ein. Die Vor-Ort-Besichtigung durch das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim zur Überwachung der Einleitung nach IZÜV kann gleichzeitig oder möglichst zeitnah zu der Überwachung nach §§ 52 und 52a BImSchG durchgeführt werden.
5. Überwachungsbericht
Für jede routinemäßige und nicht routinemäßige Überwachung entsprechend § 52a Abs. 3 bis 5 BImSchG ist das in Anlage 3 aufgeführte Formblatt auszufüllen. Der Überwachungsbericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die Überwachungsbehörde zu übermitteln. Die jeweiligen Überwachungsberichte können auf dieser Seite (siehe unten: Überwachungsberichte) eingesehen werden.
6. Geltungsdauer
Dieses Überwachungsprogramm gilt zeitlich unbegrenzt. Insbesondere folgende Fälle können zur Überarbeitung des Überwachungsprogrammes führen:
- Neugenehmigung einer Anlage
- durchgeführte Änderungsgenehmigung
- Anzeige nach § 15 BImSchG
- Änderung beim Umweltmanagementsystem
- neue Gesetzeslage
- neue Erkenntnisse durch durchgeführte Überwachungen
- besondere Vorkommnisse wie z.B. umweltrelevante Störungen
7. Veröffentlichung
Das Überwachungsprogramm für IE-Anlagen ist im Internet zu veröffentlichen. Der Überwachungsbericht ist spätestens 4 Monate nach der durchgeführten Überwachung im Internet zu veröffentlichen. Die Dokumente werden schreibgeschützt im Internet veröffentlicht.
Genehmigungsbescheide von IE-Anlagen und ggf. die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts sind im Internet öffentlich bekannt zu machen und werden künftig an dieser Stelle (siehe unten: Bekanntmachungen) veröffentlicht.
Soweit der Genehmigungsbescheid Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, werden die betreffenden Stellen unkenntlich gemacht (geschwärzt).
8. Anlagen zum Überwachungsprogramm
Anlage 1 : Zusammenstellung der vom Landratsamt Mühldorf a. Inn zu überwachenden Anlagen im Geltungsbereich des aktuellen Überwachungsplans der Regierung von Oberbayern
Anlage 2 : Bewertungsschema
Anlage 3 : Überwachungsbericht
Anlage 4 : Zusammenstellung der im Landkreis Mühldorf a. Inn vorhandenen Anlagen, für deren Überwachung andere Behörden zuständig sind.
Bekanntmachungen
Folgende Vorhaben werden nach § 10 Abs. 8a BImSchG bekanntgemacht:
Genehmigungsbescheid vom 21.12.2022, Fa. ALMIL AG Allgäuer Alpenmilchwerke, Wesentliche Änderung der bestehenden Anlage zur Milchverarbeitung durch Errichtung und Betrieb eines Lagers für Salpetersäure
Genehmigungsbescheid vom 06.09.2022, Nitrochemie Aschau GmbH, Wesentliche Änderung des bestehenden Chemiebetriebes durch Errichtung und Betrieb einer neuen Abgasreinigungsanlage
Anordnung zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerung EU 2017/302, Geflügelmästerei Harrer GmbH
Geflügelmästerei Harrer - BVT-Schlussfolgerung- nachtr.AO.pdf
Genehmigungsbescheid vom 26.07.2022, Steiner Hähnchenmast GmbH & Co. KG, Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Haltung von Masthähnchen - unter Berücksichtigung der BVT-Schlussfolgerung zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel und Schweinen
Anordnung zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerung EU 2017/302, Hartinger Geflügelmast
Hartinger Geflügelmast - BVT-Schlussfolgerung- nachtr.AO.pdf
Anordnung zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerung EU 2017/302, Theodor Finster Geflügelhof GmbH
Theodor Finster Geflügelhof GmbH - BVT-Schlussfolgerung- nachtr.AO.pdf
Genehmigungsbescheid vom 29.06.2022, Fa. Otto Dunkel GmbH, Wesentliche Änderung der bestehenden Galvanik durch Errichtung und Betrieb einer Doppeltrommelanlage für Kupfer-, Silber- und Nickelbeschichtungen zur Oberflächenbehandlung von Metallen
Genehmigungsbescheid vom 24.07.2020, Fa. Südfleisch Waldkraiburg GmbH, Wesentliche Änderung des bestehenden Schlacht- und Zerlegebetriebes, Änderungen an der Abluftanlage der Aufstallungs-, Warte- und Zutriebshalle und Wagenwäsche, baurechtliche Tekturen:
Genehmigungsbescheid vom 07.08.2019, Fa. Otto Dunkel GmbH, Errichtung und Betrieb einer zweiten Bandanlage (Galvanik):
Genehmigungsbescheid vom 09.06.2015, Fa. Südfleisch Waldkraiburg GmbH, Erhöhung der Schlachtzahlen und Erweiterung der Betriebszeiten:
Genehmigungsbescheide vom 12.05.2015 und 09.01.2024, Fa. SMR Schrott-Metall-Recycling GmbH, Mühldorf a. Inn
Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung von Altfahrzeugen, zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten und Behandlung und zeitweiligen Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen
Genehmigungsbescheid vom 20.04.2015, Fa. VTE Beteiligungs-GmbH & Co. KG, Ampfing, Erhöhung der Schlachtzahlen und Verlängerung der Betriebszeiten:
Genehmigungsbescheid vom 16.12.2013, Fa. NIGU GmbH, Waldkraiburg, Errichtung und Betrieb einer Bioselect-Anlage:
Genehmigungsbescheid NIGU-Chemie GmbH, Waldkraiburg, Bioselect-Anlage_geschwärzt.pdf