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Grundwasser, Wasserschutzgebiete

Baugrunderkundung und Bauwasserhaltung

Baugrunderkundung und Bauwasserhaltung

Baugrunderkundung, Baugrundaufschlüsse

Für die Bohranzeige zu Baugrundaufschlüssen im Rahmen der Baugrunderkundung steht Ihnen unser folgendes Online-Formular zur Verfügung:
Bohranzeige zur Baugrunderkundung


Bauwasserhaltung

Wenn bei einer Baumaßnahme Grundwasser oder Schichtenwasser anfällt, das zum Erstellen des Kellers abgepumpt werden muß, ist eine Bauwasserhaltung nötig.

Für der Einleitung des abgepumpten Wassers in ein Gewässer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die in einem vereinfachten Verfahren nach Art. 70 des Bayerischen Wassergesetzes erteilt wird.

Falls möglich sollte das anfallende Wasser aus der Baugrube wieder grundwasserabstromig zur Baustelle flächig versickert werden. Wenn dies nicht möglich ist, dann kann in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden. Maßnahmen wie Vorreinigung und die Einleitstelle sind mit der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft im Landratsamt vor Antragstellung abzustimmen.

Brunnen

Brunnen

Errichtung von Brunnen:

Die Errichtung eines Brunnens im obersten Grundwasserstockwerk (erstes Grundwasser unter Gelände) ist als Erdaufschluss dem Landratsamt vorab anzuzeigen. Das Landratsamt entscheidet dann nach fachlicher Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes, ob einfache Verhältnisse vorliegen und die Brunnenerstellung erlaubnisfrei ist, oder ob wegen schwieriger Untergrundverhältnisse eine Erlaubnis erforderlich ist. In diesem Fall ergeht ein Bescheid mit entsprechenden Auflagen für die Brunnenbohrung bzw. -erstellung.

Für die Erstellung von Brunnen können Sie unser Online-Formular für die Bohranzeige verwenden:
Bohranzeige zur Brunnenerstellung

Bohrungen, die tiefere oder gespannte (artesische) Grundwässer erschließen, sind grundsätzlich erlaubnispflichtig!

Informationen zum Grundwasserstand in Bayern finden Sie hier: Niedrigwasser-Informationsdienst des LfU Bayern

 

Entnahme von Grundwasser:


Das Entnehmen von Grundwasser bedarf einer Genehmigung (Ausnahmen siehe unten). Ein entsprechender Antrag ist beim Landratsamt zu stellen.

Folgende Grundwasserbenutzungen sind genehmigungsfrei:

  • Grundwasser für den landwirtschaftlichen Betrieb
  • Grundwasser für den Haushalt
  • Grundwasser zum Tränken von Vieh
  • Grundwasser zur Feldberegnung in geringen Mengen

Ein Anwesen, das über eine öffentliche Wasserversorgung mit Wasser versorgt wird, unterliegt in der Regel einem Anschluss- und Benutzungszwang. Wer in diesem Fall einen Teil seines Anwesens über einen eigenen Brunnen versorgen will, braucht eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang. Näheres können Sie beim zuständigen Wasserversorger oder bei der Stadt/Gemeinde erfragen.

Für Untersuchungen von Trinkwasserbrunnen ist das Gesundheitsamt zuständig.


Hier finden Sie weitere Informationen des bayerischen Landesamtes für Umwelt sowie entsprechende Antragsunterlagen zur Bewässerung für Landwirtschaft und Gartenbau mit Brunnenwasser:
http://www.lfu.bayern.de/wasser/bewaesserung/index.htm

Wasserschutzgebiete

Wasserschutzgebiete

Zum Schutz des Grundwassers, das für die Wasserversorgung aus Brunnen entnommen wird, werden Wasserschutzgebiete ausgewiesen. Dabei unterscheidet man mehrere Schutzgebietszonen um den Entnahmebrunnen.

  • Die Zone I ist der Fassungsbereich unmittelbar um den Brunnen. Er ist in der Regel eingezäunt und es herrscht Betretungsverbot.
  • Die Zone II stellt zusätzlich den Schutz vor Verunreinigungen durch Krankheitserreger sicher.
    Für die Bemessung wird eine Fließzeit von 50 Tagen angesetzt, bevor das Grundwasser die Wasserfassung erreicht, da in dieser Zeit ein ausreichender Abbau von Bakterien und Viren gewährleistet ist.
  • Die Zone III dient dem Schutz vor Verunreinigungen z.B. durch Chemikalien im großräumigen Umfeld des Brunnens.
    In der Regel soll diese Zone das gesamte Einzugsgebiet des Brunnens/der Quelle oder mehrerer Brunnen einer größeren Trinkwasserversorgung umfassen.

Weitere Informationen über Wasserschutzgebiete erhalten Sie

Die Wasserschutzgebiete als Kartendienst können Sie hier über den Umweltatlas Bayern aufrufen (rechts oben den Ort eingeben)

Zuständig im Landratsamt:

Claudia Huber

Umwelt, Natur und Wasserrecht

Teamleitung Wasserrecht, Verwaltung

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 0.22
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-326
claudia.huberlra-mue.de

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Lukas Haunberger

Umwelt, Natur und Wasserrecht

Wasserrecht Verwaltung

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 0.24
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-409
lukas.haunbergerlra-mue.de

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Erich Filler

Umwelt, Natur und Wasserrecht

Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft

Landratsamt Mühldorf a. Inn

Zimmer-Nr.: 0.23
Töginger Str. 18
84453 Mühldorf a. Inn

(08631) 699-457
erich.fillerlra-mue.de

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